In Zeiten leerer Kassen greift der Staat verstärkt auf die Unterhaltsverpflichtung der volljährigen Kinder gegenüber ihren Eltern gem. § 1601 BGB zurück. Schnell können Pflegebedürftigkeit und Heimversorgung zu Kosten führen, die weit über der bezogenen Altersrente liegen. Es stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang erwachsenen Kinder eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Eltern obliegt.
Der BGH hatte kürzlich (Urteil vom 23.10.2002 XII ZR 266/99) einen solchen Fall zu entscheiden. Der klagende Landkreis hatte den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Eltern in Höhe von rund DM 83.000 in Anspruch genommen. Diese hatten ab 1990 in einem Altenheim gelebt. Bis Ende Januar 1995 reichten ihre Einkünfte und ihr Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten aus, ab Februar 1995 bezogen sie ergänzende Sozialhilfe. Der Landkreis teilte dies dem Beklagten im März 1995 durch sogenannte Rechtswahrungsanzeige mit und forderte ihn zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dem Begehren kam der Beklagte auch nach. Etwa zwei Jahre später, im April 1997, ersuchte die Behörde erneut um Auskunft, die der Beklagte im Mai 1997 ordnungsgemäß erteilt. Im Juli 1997 gab der Landkreis ihm die Höhe des verlangten Unterhalts bekannt und leitete im November 1997 ein Mahnverfahren ein.
Der BGH entschied, daß die Unterhaltsansprüche zum Teil verwirkt seien. Der Beklagte habe angesichts der seit der Rechtswahrungsanzeige vom März 1995 an verstrichenen Zeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände darauf vertrauen können, daß er nicht mehr uneingeschränkt in Anspruch genommen werde. Außerdem sei der dem Unterhaltsverpflichtete gem. § 1603 I BGB zu belassenen angemessene Selbstbehalt nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichtete zu bemessen und umfasse dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich seiner eigenen angemessenen Altersversorgung. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus brauche der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen.
Im Falle einer Inanspruchnahme ist also genau zu prüfen, ob der Verpflichtete, auch unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern, überhaupt leistungsfähig ist.
BGH, Urteil vom 23.10.2002 XII ZR 266/99