Berlin, den 26. Januar 2012. Bietet ein im Ausland ansässiger Versicherer Lebensversicherungsverträge zur Kapitalanlage an - hier: Wealthmaster noble, EuroPool Serie 2000eins -, die konzeptionell von der hierzulande üblichen Vertragsgestaltung abweichen, so muss die Besonderheit dieser Verträge vom ihm verständlich dargelegt werden. Unterlässt der Versicherer dies, haftet er dafür, so das OLG Stuttgart.
Der Fall
Dem Anleger wurde ein kreditfinanziertes Altersvorsorgemodell namens Sicherheits-Kompakt-Rente („SKR“) vermittelt. Dieses Modell beinhaltete den Abschluss einer Lebensversicherung, die dazu dienen sollte, Kredite abzuzahlen, mit denen die Einmalprämie der Lebensversicherung und der zugleich abgeschlossenen Rentenversicherung finanziert wurde.
Der Anleger, der die Versicherung vorzeitig verkauft hatte, machte geltend, dass er am Vertragsende bei weitem nicht die Ablaufleistung erzielt hätte, die er aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Informationen erwartete. Versicherer und Vermittler hätten ihm eine falsche Tatsachenbasis für seine Entscheidung geliefert. So nahm er fälschlich an, die Anlage sei mit großer Wahrscheinlichkeit und geringem Risiko geeignet, am Ende der Kreditlaufzeit mit der Ablaufleistung der Lebensversicherung das Darlehen tilgen zu können.
Deshalb klagte er gegen den Versicherer.
Die Entscheidung
Das Gericht sprach dem geschädigten Anleger Schadenersatz zu. Die Wealthmaster noble Police weiche konzeptionell grundsätzlich von der am deutschen Markt üblichen Vertragsgestaltung ab. Das mache eine Aufklärung über die besondere Funktionsweise dieser Versicherung erforderlich. Der Versicherer müsse die Besonderheit des Vertrags in einer dem Anlageinteressenten verständlichen und angemessenen Darstellung vermitteln. Dies könne sowohl durch geeignete schriftliche Unterlagen oder aber durch eine persönliche Beratung des Kundenberaters geschehen. Beides wurde hier unterlassen.
Weil der Versicherer auf einen eigenen Vertrieb verzichtete und selbständige sowie unabhängig von ihm als Versicherungsmakler tätige Distributoren einsetzte, habe er deshalb die vorvertragliche Pflicht zur geschuldeten Aufklärung über das Produkt nicht erfüllt. Deshalb hafte er.
Der Makler, der glaubhaft darlegen konnte, über keine weiteren Informationen zu diesem Produkt verfügt zu haben, wurde nicht in Anspruch genommen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 7 U 100/11
Kommentar
Dies war kein Einzelfall. Vor den Gerichten sind Hunderte von Verfahren gegen diesen britischen sowie weitere Versicherer anhängig, in denen die geschädigten Versicherungsnehmer Ansprüche auf Vertragserfüllung verfolgen bzw. Schadenersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung verlangen.
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