Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte infomiert über ein Urteil zum Gewerbemietrecht.
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hatte sich am 13. Juni 2002 in parallelen Berufungsverfahren, in denen es um Genehmigungen für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ging, mit der Frage der Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin zu befassen.
Er hat entschieden, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der Berliner Wohnungsmarkt im August 2000 insgesamt so deutlich und nachhaltig entspannt war, dass das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich entbehrlich geworden war und die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung daher auch ohne Aufhebung durch den Verordnunggeber am 1. September 2000 außer Kraft getreten ist.
Als Anhaltspunkt für das Ende der örtlichen Wohnungsnotlage hat das Gericht nicht nur den umfangreichen Leerstand von Wohnungen in Teilen des Berliner Stadtgebiets angesehen, über den auch in der Presse in der Vergangenheit vielfach berichtet worden ist. Es hat sich darüber hinaus mit den von der zuständigen Senatsverwaltung mitgeteilten statistischen Daten zum Wohnungsbestand, zur durchschnittlichen Haushaltsgröße und zur Bevölkerungsentwicklung befasst. Aus dem sich daraus ergebenden Bild eines Angebotsüberhangs und aus der Tatsache, daß Berlin den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau eingestellt hat, dass auf die Erhebung der sogenannten Fehlbelegungsabgabe für Besserverdienende in weiten Teilbereichen verzichtet worden ist und nicht zuletzt daraus, daß der Berliner Senat beabsichtigt, den Abriss von Wohnungen zu fördern, hat das Oberverwaltungsgericht den Schluß gezogen, dass der Verordnunggeber jedenfalls im August 2000 nicht mehr von einer besonderen Gefährdung der Wohnraumversorgung hätte ausgehen dürfen.
Die anstelle der sich zu diesem Zeitpunkt aufdrängenden Aufhebung der Verordnung gezogene Konsequenz einer Änderung der bestehenden Verordnung zum Dezember 2001, mit der stadt- und sozialpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, hat das Oberverwaltungsgericht als mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar angesehen.
Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 13.06.2002, Az.: OVG 5 B 18.01 bis 22.01