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Versicherungen >> Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeitsversicherung: Nicht jede Diagnose ist anzeigepflichtig
17.1.2012

Berlin, den 17. Januar 2012. Eine anzeigepflichtige Gesundheitsstörung liegt erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Gesundheitsbeschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen.

 

Der Fall
Der Versicherte beantragte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, weil er seinen Beruf als Hausarzt nicht mehr ausüben konnte. Diese erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag, weil er Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe.
Hintergrund: Bei ihm war vor Abschluss des Vertrages bei einer Untersuchung ein erhöhter Blutwert Kreatinin festgestellt worden, den er nicht angegeben hatte. Eine Nierenerkrankung war zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeheilt.
Der Versicherer weigerte sich nun zu zahlen, da er als Arzt Kenntnis davon haben musste, dass ein erhöhter Kreatinin-Wert ein Hinweis auf eine Nierenerkrankung sei. Der Streit mündete schließlich in einer Klage des Versicherten.

 

Die Entscheidung
Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Der Versicherungsnehmer habe keine falschen Angaben gemacht. Es liege „eine Gesundheitsstörung aber nicht schon bei einem von der Norm abweichenden Blutwert, sondern erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen.“

 

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 18.10.2011, Az.: 2 O 201/09

 

Kommentar
Wenn der Versicherer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Risikoeinschätzung nur allgemeine Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden stellt, muss der Antragsteller einen einzelnen erhöhten Blutwert nur dann angeben, wenn er den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt. Ergo: Ein einzelner erhöhter Blutwert ist noch keine anzeigepflichtige Gesundheitsstörung.
Auch diese Entscheidung zeigt, dass man nicht jeden Rücktritt des Versicherers vom Vertrag bzw. die Ablehnung einer Versicherungsleistung hinnehmen muss. Im Zweifel einen negativen Bescheid der Versicherung fachanwaltlich prüfen lassen. Bekommen Sie Recht, dann muss die Versicherung die Gerichts- und auch Ihre Anwaltskosten tragen.

 

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18. Mai 2012 - 23:34
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