HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Versicherungen >> Unfallversicherung
Unfallversicherung: Variierende Tatsachenbehauptungen des Versicherten kein Grund zur Klageabweisung
24.1.2012

Berlin, den 24. Januar 2012. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gericht die Vernehmung von Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen darf, die Schilderung des Versicherungsnehmers weiche von seiner früheren Darstellung ab.

 

Der Fall
Der Versicherungsnehmer begehrte nach einem Verkehrsunfall eine Invaliditätsentschädigung und Krankentagegeld aus seiner privaten Unfallversicherung. Er trug vor, dass er bei dem Unfall ein Schleudertrauma zweiten Grades erlitten habe, bei dem das Ligamentum alare links (Flügelband des Kopfgelenks) teilweise gerissen sei. Die dadurch verursachte Instabilität der Halswirbelsäule habe zusammen mit weiteren Beschwerden zu seiner vollständigen Invalidität geführt. Es kam zum Streit mit dem Versicherer über die tatsächlich erlittenen Schäden. Schließlich klagte der Versicherungsnehmer auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nebst einem Krankentagegeld.

 

Die Entscheidung
Der BGH kritisierte die Entscheidung der Vorinstanz, die dem Kläger die geforderten Leistungen nicht zusprach. Die Richter stellten klar, dass Tatsachenbehauptungen die eine Partei im Verlaufe eines Prozesses ordnungsgemäß in den Rechtsstreit einführt und unter Beweis stellt nicht mit der Begründung übergangen werden dürfen, dass diesen Behauptungen kein Glauben zu schenken sei. Anderenfalls liege darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Und das wiederum begründe eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und rechtfertige die Aufhebung eines so zustande gekommenen Berufungsurteils ohne mündliche Verhandlung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Kurzum: Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: IV ZR 216/09

 

Kommentar
In einem Rechtsstreit ist es üblich, dass die Parteien versuchen, das Vorbringen der Gegenpartei in Frage zu stellen oder gar zu verhindern. Doch das hat prozessuale Grenzen, wie der Beschluss des BGH zeigt. Abgesehen davon signalisiert diese Entscheidung den Versicherungen, dass sie sich ernsthaft und umfassend mit dem Vorbringen ihrer Versicherungsnehmer bei einem Leistungsfall auseinandersetzen müssen.
Sollte das in Ihrem Fall nicht geschehen, konfrontieren wir Ihre Versicherung mit den Tatsachen und Ihren Forderungen.

 

Unser Angebot: Kostenlose Ersteinschätzung! Bundesweit!
Verweigert Ihnen die Versicherung die vertragliche Leistung, gibt Ihnen unsere Fachanwältin für Versicherungsrecht, Frau Rechtsanwältin Jana Meister, eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. So erfahren Sie, ob die Beauftragung eines Anwaltes für Sie Sinn macht.
Fordern Sie dafür unseren Kurzfragebogen an. Gern können Sie auch gleich mit Frau Meister am Telefon über Ihr Problem sprechen.
 
Service für Rechtsschutzversicherte
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenlos die Deckungsanfrage.


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



>> mehr zum Thema Unfallversicherung
23. Februar 2012 - 00:47
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema