Berlin, den 19. Januar 2012. Die Fraktion der SPD hat im Deutschen Bundestag den Antrag „Verbraucherschutz stärken – Honorarberatung etablieren“ (Drs. 17/8182) gestellt.
Die Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten solle neu geordnet werden. Dazu gehöre der „flächendeckende Aufbau der Honorarberatung“, um den provisionsbasierten Vertrieb zurückzudrängen. Heute findet dazu im Bundestag die Erste Lesung statt.
Der Hintergrund des Antrages
Eine provisionsunabhängige Beratung könnten Verbraucher derzeit kaum erhalten. Die Anzahl der Anbieter unabhängiger Beratungsleistungen sei im Verhältnis zu provisionsgebundenen Anbietern marginal.
Die provisionsbasierte Beratung habe große Schäden erzeugt. Tausende Anleger verlören ihre Ersparnisse oder müssten noch heute darum bangen. Sie tätigten spekulative Geschäfte, die mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust ihres.
Fehlinformationen seien häufig auf eine unzureichende, schlecht qualifizierte aber auch betrügerische Anlagevermittlung oder -beratung zurückzuführen. Für die Kunden nicht erkennbare Motive wie Provisionen oder Beförderungschancen, verleiteten die Vermittler und Berater dazu, ausgewählte Finanzprodukte forciert zu vertreiben. Die die Vermögenshöhe, Sparziel und Risikoneigung des Anlegers blieben vielfach unberücksichtigt.
Viele Anleger würden irrtümlich annehmen, die Provisionsberatung sei kostenlos, während die Honorarberatung als teuer und deshalb unattraktiv erscheint. Eine Konkurrenz zur Provisionsberatung setze sich derzeit auf dem Markt kaum durch.
Die Honorarberatung biete eine Alternative zum herkömmlichen Provisionsmodell. Existiere ein marktfähiges Konkurrenzmodell, so würden sich sowohl der Preis als auch die Qualität der Beratung auf ein verbraucherfreundliches Niveau einpendeln. Verbraucher sollten die Wahl haben.
Inhalt des Antrages
Mit diesem Antrag fordert die SPD-Bundestagsfraktion die Bundesregierung auf,
„1. ein Berufsbild für unabhängige Berater zu schaffen, das eine echte Alternative zur provisionsgebundenen Beratung darstellt. Honorarberater soll danach nur derjenige sein, der bei oder im Zusammenhang mit der Beratung keine Zuwendungen von Dritten erhält und festzulegen, dass ein Honorarberater nur als solcher auftreten darf. Ferner darf er keine Bestandsprovisionen annehmen;
2. einen formalisierten Sachkundenachweis sowie eine laufende Fortbildungsverpflichtung einzuführen. Diese Ausbildung muss die Bereiche Anlageberatung, Versicherungsberatung und Darlehensberatung gleichermaßen beinhalten. Mittelfristig ist eine berufliche Bildung anzustreben;
3. sicherzustellen, dass ein Honorarberater persönlich zuverlässig ist und zwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt;
4. die Normen des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) – sogenannte Wohlverhaltenspflichten – auch für Honorarberater zur Anwendung zu bringen. Insbesondere hat der Honorarberater auch über seinen Status aufzuklären;
5. die Anbieter auf der Basis einer gesetzlichen Regelung dazu zu verpflichten, Nettotarife flächendeckend für alle Produkte des Finanzmarktes einzuführen und diese im Produktinformationsblatt auszuweisen;
6. dem Honorarberater auch die Vermittlung von Produkten auf der Grundlage von Nettotarifen zu ermöglichen;
7. die Vergütung der Honorarberater auf Stundenbasis zu regeln und nach drei Jahren zu evaluieren, ob weitere Regelungen zu den Gebühren der Honorarberater notwendig sind sowie dem Berater aufzuerlegen, die entstehen- den Kosten vor der Beratung darzulegen;
8. um eine bundeseinheitliche Aufsicht zu gewährleisten, die Aufsicht über die Honorarberater bei der BaFin anzusiedeln und Honorarberater dort zu erfassen. Honorarberater sind bei Kundenbeschwerden im durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) bei der BaFin neu geschaffenen Register für Vertriebs- und Compliancebeauftragte entsprechend der Regelung für Bankberater zu registrieren;
9. eine Institution zur Kontrolle des Marktes bei den Verbraucherzentralen (Marktwächter) einzuführen, die im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Beobachtung des Finanzmarktes durchzuführen, unlautere Vertriebspraktiken aufzuspüren sowie die Pflicht, Hinweise und Erfahrungen der Verbraucher systematisch zu erfassen und diese an die Finanzaufsicht zu melden;
10. die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Honorarberatern und Versicherungsmaklern sowie die einkommenssteuerliche Gleichbehandlung von provisionsbeinhaltenden und provisionsfreien Produkten zu prüfen;
11. die Öffentlichkeit durch eine Aufklärungskampagne über die Neuregelun- gen zu informieren. Insbesondere die Wesensmerkmale der Honorarberatung in Abgrenzung zum Provisionsvertrieb darzustellen;
12. weitere Vorschläge zur Stärkung der Honorarberatung zu entwickeln und umzusetzen und dem Deutschen Bundestag sodann und in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Honorarberatermarktes zu berichten.“
Kommentar
Jede Bemühung des Gesetzgebers, den Anlegerschutz zu verbessern, ist zu begrüßen. Die Honorarberatung kann bestenfalls dazu einen kleinen Beitrag leisten. Gleichwohl dürfte diese nur ein Bruchteil der Anleger wahrnehmen. Unsere Erfahrung besagt, dass ganz überwiegend Vermittler und Berater auf ihre Opfer zugehen und sie zu riskanten Anlagen überreden, um Provisionen zu kassieren. Daran wird auch die scheinbare „Alternative“ der Honorarberatung grundsätzlich nichts ändern. Nicht zuletzt deshalb sehen machen wir geschädigten Anlegern folgendes Angebot:
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