Berlin, den 6. Januar 2012. In einem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam konnten wir unsere Mandanten von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse befreien.
Der Fall
Unsere Mandanten schlossen zwei Darlehensverträge mit der Sparkasse zur Finanzierung eines Eigenheims. Aufgrund erheblicher Mängel traten unsere Mandanten vom Kaufvertrag zurück. Der Immobilienkaufvertrag wurde rückabgewickelt, sodass die Darlehen nicht gebraucht wurden; die Sparkasse erhielt den vollen Kreditbetrag vom Notaranderkonto zurück. Unsere Mandanten widerriefen dann die Verträge. Die Sparkasse forderte daraufhin für beide Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Wir wurden beauftragt, die Forderungen der Sparkasse abzuwenden.
Die Entscheidung
Das Gericht gab uns Recht. Die Sparkasse habe keinen Anspruch auf Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung. Darlehensverträge bestünden nicht (mehr), da diese fristgerecht widerrufen wurden.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 30.11.2011
Kommentar
Die Widerrufsfrist für einen Immobiliendarlehensvertrag beträgt zwei Wochen. Wird die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, dann beginnt die Frist nicht zu laufen, so lange dieser Mangel nicht geheilt wurde. Mit anderen Worten: Ein Immobiliendarlehensvertrag mit einer falschen Widerrufsbelehrung kann bis dahin jederzeit widerrufen werden, weil die Frist nicht abgelaufen ist.
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