Ein neues Jahr – ein neues Kündigungsrecht. Doch für Arbeitnehmer bedeuten die Neuerungen nicht allzu viel Gutes.
Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nunmehr von Betrieben mit fünf Arbeitnehmern auf solche mit mehr als 10 beschränkt wurde, ist es vor allem die Neuregelung der Sozialauswahl, die zwar berechenbarer, aber für Arbeitnehmer nicht unbedingt vorteilhafter geworden ist.
Zunächst ist neu, dass Arbeitgeber nicht mehr jene Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbeziehen müssen, die sie gern auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder aber auch zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur weiter beschäftigen möchten. Hier hat jetzt das berechtigte betriebliche Interesse Vorrang.
Für die anderen Arbeitnehmer gilt, dass bei einer betriebsbedingten Kündigungen ab 1. Januar 2004 folgende vier Kriterien zu prüfen sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung.
Dabei kommt jedem dieser Kriterien das gleiche Gewicht zu. Der Arbeitgeber darf zwar weitere Kriterien berücksichtigen, er muss aber nicht.
Neu ist auch der gesetzliche Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich unter Berufung auf den neuen § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entscheiden, ob er gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht oder ob er die gesetzliche Abfindung beanspruchen möchte. Das gilt allerdings nur bei betriebsbedingten und nicht bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen.
Klagt er also nicht innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung, dann steht ihm eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Dabei sind Beschäftigungszeiten von über 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Als Monatsverdienst wird zu Grunde gelegt, was der Arbeitnehmer in seiner regelmäßigen Arbeitszeit an Geld- und Sachbezügen von seinem Arbeitgeber in einem Monat erhalten hat.
Arbeitnehmer sollten die Fristen gleichwohl nicht ungetan verstreichen lassen. Zum einen kann der gesetzliche Abfindungsanspruch an dem Vorliegen der Voraussetzungen scheitern. Zum andern lässt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder eines Vergleichs meist eine höhere Abfindung verbunden mit einem qualifizierten Zeugnis durchsetzen.