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Versicherungen >> Krankenversicherung
Private Krankenversicherung: Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung abgewehrt
10.11.2011

Berlin, den 10.11.2011. Bei einem Wechsel der Versicherung unterließ es der Vermittler, bestimmte Gesundheitsangaben in den Antrag aufzunehmen. Als unsere Mandantin dann erstmals Rechnungen zur Erstattung vorlegte, kündigte die Versicherung deshalb den Vertrag. Durch einen Vergleich konnten wir eine schnelle außergerichtliche Lösung erzielen.

 

Der Fall
Unsere Mandantin wechselte auf  Anraten eines Versicherungsvermittlers ihre private Krankenversicherung, um Kosten zu sparen. Den erforderlichen Antrag las ihr der Vermittler am Telefon vor und füllte ihn nach ihren Angaben aus. Dann setzte er Kreuze an den Stellen, an denen der Antrag unterzeichnet werden sollte.
Bei diesem Versicherungswechsel – vorbereitet per Telefon und mail - unterließ es der Vermittler, den Hinweis unserer Mandantin auf eine Behandlung wegen zweier Kniegelenkergüsse im Antrag aufzunehmen. Zudem belehrte er sie nicht über die Folgen einer fehlerhaften Antragstellung.
Nachdem unsere Mandantin der neuen Versicherung erstmals Rechnungen zur Begleichung vorlegte, erklärte diese den Rücktritt vom Vertrag und focht ihn wegen arglistiger Täuschung an.

 

Unsere erfolgreiche Argumentation
Die Versicherung konnte den Vertrag nicht wirksam beenden, weil unsere Mandantin durch den Vermittler nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.
Der Vermittler war ein Vertreter der Versicherungsgesellschaft. Deshalb muss diese sich dessen Fehler – unterlassene Gesundheitsangabe und fehlende Belehrung über die fehlerhaften Gesundheitsangaben - zurechnen lassen. Wir forderten deshalb eine Fortsetzung des Vertrages und Ausgleich der eingereichten Arztkostenrechnungen. Parallel entschloss sich unsere Mandantin eine neue Versicherung bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen, um schnellstmöglich wieder Versicherungsschutz zu erlangen.

 

Ergebnis
In den Verhandlungen mit dem Versicherer konnten wir die Rücknahme der Anfechtung und des Rücktritts, sowie statt dessen eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages und Zahlung der schon eingereichten Rechnungen durchsetzen. Da unsere Mandantin zwischenzeitlich auch eine andere Krankenversicherung gefunden hatte, konnte so sichergestellt werden, dass sie keinen Tag ohne Krankenversicherung war. Dies ist wegen der seit dem 1.1.2009 bestehenden Krankenversicherungspflicht wichtig, denn andernfalls werden Strafzahlungen fällig.

 

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Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
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18. Mai 2012 - 23:22
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