Berlin, den 15. November 2011. Unter der Überschrift „Verjährungsfristen benachteiligen geschädigte Anleger“ haben Dr. Timo Gansel und Wolfgang Mertins einen Aufsatz in der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (ZRP), 7/2011, S. 193 ff. veröffentlicht.
Das Problem
Das Jahr 2011 geht zu Ende und damit endet auch für viele geschädigte Anleger die Möglichkeit, ihre berechtigten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Der Grund: Verjährung!
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2002 mit der Schuldrechtsreform die Verjährungsfristen des BGB radikal verkürzt. Seitdem verjähren Ansprüche auf Schadenersatz frühestens drei Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von den Anspruchsvoraussetzungen, spätestens zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Während der Anleger Kenntnis von einem Anspruch wegen fehlerhafter Beratung gegen Initiatoren, Vertriebe, Banken und sonstige Verantwortliche häufig erst mit dem endgültigen Scheitern seines Investments hat, sieht der Bundesgerichtshof den Anspruch bereits mit Erwerb einer den Interessen und Zielen des Anlegers nicht entsprechenden Kapitalanlage als entstanden an. Dies führt zu einem paradoxen Ergebnis: Die Zehnjahresfrist ist abgelaufen, bevor der Geschädigte Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt. „Arglist wird prämiert“ lautete deshalb der Vorwurf eines Experten bei der Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf der Schuldrechtsreform.
Die betroffenen Anleger empfinden den drohenden Verlust ihres Geldes und die Ohnmacht, nicht mehr gerichtlich dagegen vorgehen zu können, vor allem deshalb als perfide, weil sie die Politik in der Vergangenheit massiv zu privaten Altersvorsorge aufgerufen hat, sie im Vertrauen auf seriöse sowie solide Anlagen und den Schutz des Staates investiert haben und sie nun diesen Schutz und damit ihr Geld für immer verlieren. In vielen Fällen führt dieser Verlust zur existenziellen Bedrohung.
Die Lösung
Noch kann der Gesetzgeber zum Schutz der Anleger handeln und die Verjährungsfrist verlängern. Da viele Kapitalanlagen Laufzeiten von über zehn Jahren haben, der Wert der Beteiligung häufig erst nach vielen Jahren offenbar wird und die Anleger erst dann nach intensiven Ermittlungen und rechtlicher Beratung erfahren, dass sie falsch informiert oder schlecht beraten worden sind, muss die Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB für diese Fälle auf 30 Jahre verlängert werden und zwar für alle Ansprüche, die am 31.12.2011 noch nicht verjährt sind.
Der Bundesgerichtshof hat immer wieder betont, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, als zu kurz erachtete Verjährungsfristen aufzuheben. Bleibt der Gesetzgeber tatenlos, führt dies nicht nur zur Vernichtung der berechtigten Ansprüche zahlreicher Anleger am 2.1.2012, er fördert auch künftig die Emission und den Vertrieb von zweifelhaften Kapitalanlageprodukten, deren Verantwortliche dann unbehelligt bleiben, wenn sie Anleger mehr als zehn Jahre hinhalten.
Anleger sollten sicher gehen
Regelmäßig wird in Prozessen, in denen geschädigte Anleger ihre Ansprüche wegen falscher Information oder falscher Beratung gegen Vermittler und Berater als auch gegen Banken und Emittenten geltend machen, wenn irgend möglich, die Einrede der Verjährung erhoben. Bis auf Weiteres gilt die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs. Damit endet für die vor dem 1.1.2002 entstandenen Schadenersatzansprüche zum Jahresende 2011 (exakt am 2.1.2012, weil der 31.12.2011 auf einen Sonnabend fällt und der 1.1.2012 ein Sonntag ist) die Möglichkeit, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Wer also Anzeichen für einen Schaden wahrnimmt, sollte unbedingt vor Jahresende seine Geldanlage auf Ansprüche prüfen lassen und ggf. gerichtlich geltend machen, um Verluste zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
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