Berlin, den 13. Oktober 2011. Das Oberlandesgericht München hat in einem von uns geführten Verfahren den Geschäftsführer der European Securities Invest SECI GmbH (SECI) wegen Kapitalanlagebetrugs zur Zahlung von Schadenersatz an unseren Mandanten verurteilt.
Der Fall
Unser Mandant wurde geworben, einen Wertpapiersparvertrag über Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG mit der Beamten-Selbsthilfe in Bayern GmbH (BSB) abzuschließen. Dabei vertraute er auf den Prospekt und die Aussage des Vermittlers, dass die Aktien gegen etwaige Kursverluste durch eine 100 %ige Kapitalgarantie gesichert seien.
Mit einem Rundschreiben vom 12.07.2006 teilte die SECI (ursprünglich: C&H Vermögensplan GmbH) ihm überraschend mit, dass bei der DBVI ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten sei, was zu einem erheblichen Wertverlust seines Aktiendepots führen könne. Die Werthaltigkeit der ihm zugesicherten Kapitalgarantie hänge im Übrigen von der zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der SECI ab.
Unser Mandant fühlte sich getäuscht und verlangte deshalb die Rückabwicklung des Vertrages und vollen Schadenersatz.
Die Entscheidung
Das OLG München gab ihm Recht.
Der Prospekt habe die Kapitalgarantie an das „emissionsbetreuende Unternehmen“ geknüpft. Die im Vertrag und im Prospekt genannte BSB sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit unserem Mandanten im Jahr 1998 jedoch bereits als Emissionshaus und Garantiegeberin ausgeschieden und damit auch die Rückversicherung der Garantie bei der Ausfallbürgin DBV AG Luxemburg. Obwohl die C & H Vermögensplan seit dem 1.5.1997 das vertragsschließende Emissionshaus gewesen sei, habe ihr damaliger Geschäftsführer für den Vertrieb weiterhin den veralteten Prospekt verwenden lassen, in dem die BSB noch als „emissionsbetreuendes Unternehmen“ und Garantiegeberin ausgewiesen wurde.
In dem Verfahren bestritt der Geschäftsführer trotz Vorlage zahlreicher Beweise die Übernahme des Geschäftsfeldes „Emissionshaus“ und die Übernahme des Garantieversprechens durch die C&H Vermögensplan GmbH.
Das OLG München hielt es für erwiesen, dass die Prospektaussage zum Bestehen einer unbeschränkten Ausfallbürgschaft zum Zeitpunkt der klägerischen Zeichnung falsch gewesen ist. Die Garantieerklärung sei in einem Vertrag nachweislich eingeschränkt worden, ohne die Anleger darüber im Prospekt zu informieren. Da es sich bei Prospektaussagen zum Emissionshaus, der Kapitalgarantie und der Ausfallbürgschaft um erhebliche anlagerelevante aufklärungsbedürftige Umstände gem. § 264a StGB handele, sei hier der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges erfüllt. Auch habe der Geschäftsführer aufgrund der Unterzeichnung sämtlicher Übernahmeverträge von diesen Umständen Kenntnis gehabt und daher vorsätzlich gehandelt.
Unser Mandant wurde deshalb im Wege des Schadenersatzes so gestellt wie er ohne das vorsätzlich schädigende Verhalten des Geschäftsführers gestanden hätte.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 5. Oktober 2011, Az.: 20 U 1626/11
Eine Revision ist nicht zugelassen.