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Versicherungen >> Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer Agent ist, muss "verhören"
10.10.2011

Berlin, den 10. Oktober 2011. Macht ein Antragsteller beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ungenaue Angaben, muss der Vermittler nachfragen, wenn er dies erkennt. Andernfalls hat die Versicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit zu zahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

 

Der Fall
Der Versicherte, ein Gärtner, wurde durch eine Arthritis-Erkrankung berufsunfähig. Deshalb machte er seine Ansprüche aus einer mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung verbundenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend und verlangte die Zahlung der vereinbarten Monatsrente, Beitragsbefreiung und eine Überschussbeteiligung. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil sich der Gärtner bei Vertragsschluss schon in ärztlicher Behandlung befunden habe. Der Streit mündete schließlich in einer Klage des Versicherten.

 

Die Entscheidung
Das OLG gab dem Versicherten in zweiter Instanz Recht. Der Vermittler – in diesem Fall ein Agent der Versicherung - hätte den Gärtner auf seinen bandagierten Fuß ansprechen müssen, der beim Beratungsgespräch erkennbar war. Denn dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine Erkrankung gewesen, die sich nicht im Antragsformular wiederfand. Grundsätzlich gelte: „Macht der Antragsteller bei der mündlichen Beantwortung von Antragsfragen gegenüber dem Versicherungsagenten erkennbar unvollständige Angaben, muss dieser die nach der Sachlage gebotenen Rückfragen stellen.
Unterlässt der Agent die Rückfragen, geht dies zu Lasten des Versicherers, auch wenn dieser von den zur Nachfrage Anlass gebenden Umständen keine Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers berufen …“


Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.12.2010, Az.:  I-20 U 21/09

 

Kommentar
Auch diese Entscheidung zeigt wieder, dass man nicht jede Ablehnung einer Versicherungsleistung hinnehmen muss. Fehler werden bei Abschluss von Versicherungsverträgen immer wieder gemacht. Nicht selten haben dies Vermittler und Makler zu verantworten, die mit Blick auf ihre Provision „großzügig“ agieren und auf die umfangreiche Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers nicht hinweisen. Deshalb: Im Zweifel die Ablehnung der Leistung durch die Versicherung fachanwaltlich prüfen lassen. Bekommen Sie Recht, dann muss die Versicherung die Gerichts- und auch Ihre Anwaltskosten tragen.

 

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Fachanwältin für Versicherungsrecht
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18. Mai 2012 - 23:15
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