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Geldanlagen >> Unternehmensbeteiligungen
Gericht verurteilt BEMA wegen verschwiegener Weichkosten zum Schadenersatz
29.8.2011

Berlin, den 29. August 2011. Das Landgericht (LG) Itzehoe hat die BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (ehemals: CURA) mit Urteil vom 28.06.2011 dazu verurteilt, einem Anleger Schadenersatz zu leisten und ihn von sämtlichen Ansprüchen aus seinem Darlehensvertrag mit der Ostseesparkasse Rostock (OSPA) sowie von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

Aktuell: BEMA: Gansel Rechtsanwälte erstreitet gegen die OSPA komplette Rückabwicklung von Beteiligung und Darlehen (13.10.2011)

 

Der Fall
Dem Anleger wurde im Januar 2000 eine atypisch stille Beteiligung von 40.000 DM an der BEMA nebst Finanzierung des Anteilserwerbs über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) als sichere Anlage zum Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge vermittelt. Am Ende der dreizehnjährigen Laufzeit sollten ca. 110.000 DM zur Auszahlung kommen.
Im Verkaufsgespräch jedoch wurde der Anleger nicht auf die mit der BEMA-Beteiligung verbundenen Risiken hingewiesen und er wurde darüber im Unklaren gelassen, dass neben dem Agio von 8 % weitere 8,6 % der Einlagesumme an den Vertrieb fließen.
Der Anleger klagte, nachdem er davon erfuhr, auf Schadenersatz wegen Falschberatung.

 

Das Urteil
Das LG Itzehoe sprach dem Anleger vollumfänglich Schadenersatz zu.
Der Anleger müsse wahrheitsgemäß, richtig und vollständig über die für seine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände aufgeklärt werden. Das habe der Anlageberater in diesem Fall jedoch nicht getan.
Der Anleger sei im Verkaufsgespräch sowohl über die Risiken dieser Unternehmensbeteiligung als auch über die tatsächliche Höhe der mit der Anlage verbundenen Kosten nicht aufgeklärt worden. Da er den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung seiner Beteiligung ausgehändigt bekam, konnte er die darin ausgewiesenen „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ von 8,6 % - die ihm der Berater verschwieg - nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen.
In einem solchen Fall müsse man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der Kläger diese Beteiligung bei einer ordnungsgemäßen Beratung nicht erworben hätte. Deshalb hafte die BEMA auf Ersatz sämtlicher Schäden des Anlegers. Dazu gehöre auch seine Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA.

 

Drohende Verjährung zum Jahresende
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Verjährungsrechts droht in allen Fällen, in denen BEMA-Beteiligungen vor dem Jahr 2002 vermittelt wurden, zum Jahresende 2011 die Verjährung ihrer möglichen Schadenersatz- und Rückabwicklungsansprüche. Daher raten wir allen betroffenen Anlegern, umgehend fachanwaltlichen Rat einzuholen.

 

Unser Angebot: Kostenlose Ersteinschätzung! Bundesweit!
Sollten auch Sie an der BEMA beteiligt sein, geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. Außerdem sagen wir Ihnen, welche Kosten für eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern.
Gern können Sie auch vorab mit unserem Spezialisten für CURA-/BEMA-Fälle, Herrn Rechtsanwalt Marko Martschewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, am Telefon über Ihr Problem sprechen.
 
Service für Rechtsschutzversicherte
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.
 
Unsere Referenz
Wir wurden von der „Wirtschaftswoche“ als „Top-Anlegerschutzkanzlei“ ausgewiesen. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten seit Jahren erfolgreich Kapitalanleger, die durch Falschberatung geschädigt wurden oder denen Schaden droht.
Wir publizieren zum Thema „Falschberatung“ in der Fachpresse. Vgl. Gansel/Gängel, „Das Recht der Anleger, über negative Presse aufgeklärt zu werden“, Verbraucher und Recht, 4/2010, S. 127-136.

 

Leseempfehlung


Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


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18. Mai 2012 - 23:08
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