Pressemitteilung der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte:
Mehreren tausend Mietern der WBM-Gruppe (Wohnungsbaugesellschaft Mitte) werden derzeit mietvertragsändernde Vereinbarungen angeboten. Grund: Die ehemals städtischen Wohnungsbaugesellschaften haben langfristige Pachtverträge mit der IHZ GmbH abgeschlossen. Die WBM Gruppe besteht u.a. aus der Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH (WBF), der Wohnungsbaugesellschaft Mitte (WBM), der Berliner Wohn- und Geschäftshaus GmbH (bewoge).
Die Mieter sollen dem Wechsel des derzeitigen Vermieters mit der IHZ-GmbH zustimmen. Doch durch die Unterschrift unter der Vereinbarung stimmen die Mieter gleichzeitig dem Eintritt eines Erwerbers in ihren Vertrag für den Fall des Verkaufs ihrer Wohnungen zu. Eine solche Zustimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Kommentar:
Wenn ein Mietobjekt veräußert wird, dann hat dies gemäß #§ 566 BGB# zunächst zur Folge, dass der Erwerber in das Mietverhältnis eintritt und der Veräußerer aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der Mietvertrag bleibt unverändert so bestehen, wie er mit dem bisherigen Vermieter abgeschlossen wurde. Der Wortlaut des § 566 BGB:
Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Die Vorschrift gilt jedoch nicht für den Fall einer Verpachtung.
Achtung:
Immer dann, wenn Ihnen als Mieter eine Vertragsänderung wegen Eigentümerwechsels oder wie hier zum Zwecke der „wirtschaftlichen Zusammenführung“ angeboten wird, sollten Sie skeptisch werden und sich fachkundig beraten lassen. Eine diesbezügliche Vertragsänderung ist keineswegs selbstverständlich. Im Zweifel zielt sie bzw. die Vereinbarung zum bestehenden Mietvertrag darauf, der Vermieterseite und nicht Ihnen einen Vorteil zu verschaffen. Sie müssen deshalb keine Vertragsänderung unterschreiben.
Durch eine Verpachtung oder eine Veräußerung Ihrer Wohnung oder Gewerbeeinheit steht weder dem alten noch dem neuen Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Doch: Die derzeitige wirtschaftliche Verflechtung der IHZ GmbH mit dem WBM-Konzern schützt Sie als Mieter nicht vor Mieterhöhungen durch die IHZ GmbH nach Zustimmung zu der Vereinbarung.