Berlin, den 5. August 2011. Banken und Sparkassen stufen ihre Kunden nach deren Selbsteinschätzung ihrer Risikobereitschaft in bestimmte Risikoklassen ein. So soll anhand der Erfahrung und der Risikobereitschaft des Anlegers abgeschätzt werden, welche Anlage zu ihm passt. Üblich sind folgende Risikoklassen:
Risikoklassen
1: Sicherheitsorientiert: Erhalt des Kapitals. Die Sicherheit der Anlage bei sofortiger Verfügbarkeit des Geldes hat Priorität. Anlagebeispiele: Geldmarktfonds in EUR, Tagesgeld
2: Ertragsorientiert: Gleichmäßige Wertentwicklung und regelmäßige Erträge bei entsprechenden Risiken werden angestrebt. Anlagebeispiele: Anleihen in EUR, Rentenfonds in EUR
3: Chancenorientiert: Ertragserwartungen liegen über dem Kapitalmarktniveau. Erhöhtes Risiko. Anlagebeispiele: Anleihen in Fremdwährung, Aktienfonds in EUR
4:Wachstumsorientiert: Sehr gute Wertentwicklung und hohe Erträge bei hohen Risiken in Form von Währungs- und Kursschwankungen. Anlagebeispiele: Aktienfonds in Fremdwährung, High Yield Bonds
5: Spekulativ: Höchste Ertragserwartungen bei sehr hohe Risiken, einschließlich des Totalverlusts des investierten Kapitals. Anlagebeispiele: exotische Aktien, Optionsscheine, Optionen, Futures
Risikoklasse der Kapitalanlage muss Risikoeinstufung des Anlegers entsprechen
Zu einer anlegergerechten Beratung gehört, dass der Anleger eine seiner Risikobereitschaft entsprechende Anlage empfohlen bekommt. Überschreitet die verkaufte Anlage die Risikoklasse und entsteht dem Anleger daraus ein Schaden, dann haftet dafür die Bank bzw. Sparkasse. Im Übrigen kann auch eine „Unterschreitung“ Schadenersatzansprüche auslösen, wenn die Wertentwicklung und die Erträge hinter den Erwartungen des Anlegers, die er mit der Wahl seiner Risikoklasse zum Ausdruck gebracht hat, zurückbleiben.
Fehlberatung führt zum Schadenersatz
Eine jüngeres Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass eine Bank zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn sie ihrem Kunden Kapitalanlagen empfiehlt, die riskanter sind als er wollte und dieser in der Folge dadurch einen Schaden erleidet. In diesem Fall bekam der Anleger Wertpapiere der Risikoklasse „wachstumsorientiert“, obwohl er „nur“ „chancenorientiert“ war. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Anleger im Zweifel die Gefahren kannte, weil er über langjährige Anlageerfahrungen verfügte und auch risikoreichere Anlagen im Depot hatte.
Risikobereitschaft ist veränderlich und veränderbar
Die Risikobereitschaft eines Anlegers ist keine feste Größe. Aus persönlichen wie auch kapitalmarktbezogenen Gründen kann und sollte der Anleger unmittelbar vor einer Anlageentscheidung seine Risikobereitschaft neu überdenken und ggf. die Risikoklasse wechseln. Im Zweifel gilt die jüngste Entscheidung.
Das Verjährungsproblem
Viele Ansprüche verjähren zum 31.12.2011 und lassen sich dann nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Wer also Anzeichen für einen Schaden wahrnimmt, sollte unbedingt vor Jahresende seine Kapitalanlage prüfen lassen, um Verluste zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
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