Berlin, den 4. August 2011: Der Kauf einer Eigentumswohnung als Geldanlage ist fast immer mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Objektes als Steuersparimmobilie verbunden. So verdienen die Banken mit an der Vermittlung bzw. dem Verkauf dieser Kapitalanlagen. Nicht selten arbeiten deshalb die Vertriebe und Banken systematisch Hand in Hand bei diesen immer wiederkehrenden Immobiliengeschäften. Der Vorteil für die Banken besteht darin, dass ihnen Kreditkunden ohne eigene Aufwendungen „zugeführt“ werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begibt sich damit eine Bank allerdings in Gefahr, wenn sie Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass sie unseriöse Geschäfte finanziert.
Mitgegangen – Mitgefangen - Mitgehangen
Nicht selten täuschen Vermittler ihre Kunden über die Werthaltigkeit der Immobilie, die zu erzielenden Mieteinnahmen, die Mietgarantien, die (steigenden) Belastungen nach dem Kauf etc. durch unrichtige Angaben arglistig, um durch einen Verkaufsabschluss ihre Provision zu erzielen. In solchen Fällen handelt es sich um eine schwere Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Dafür haftet der Vermittler bzw. der Vertrieb.
Doch auch die Bank ist in der Haftung, wenn sie sich eine Falschaufklärung des Vermittlers zurechnen lassen muss. Bei einer ständigen und systematisierten Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Vertrieb/Vermittler wird widerleglich vermutet, dass die Bank von diesen unrichtigen Angaben Kenntnis hatte. Ihr bleibt dann nur, ihre Unkenntnis zu beweisen. Gelingt ihr das nicht, hat sie keine Darlehensansprüche mehr. Die geschädigten Anleger haben hingegen Anspruch auf Rückzahlung der bisher rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen sowie auf die Feststellung, dass sie aus diesen Verträgen zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sind. Damit werden die Anleger so gestellt als hätten sie die Immobilie nie erworben.
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