Berlin, den 3. August 2011. Bei einem Bruch des Bodenablaufs einer Dusche handelt es sich um einen Leitungswasserschaden, für den ein Gebäudeversicherer zu leisten hat. So das Amtsgericht München in einer jüngeren Entscheidung.
Der Fall
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verfügte über eine Wohngebäudeversicherung, die den Schutz gegen Schäden durch Leitungswasser einschloss.
Ein Mieter bemerkte in seiner Wohnung aufsteigende Nässe in der Wand eines Raumes. Ursache war der Riss des Bodenablaufs einer Dusche. Deshalb musste der Ablauf erneuert und Badezimmerfliesen in Folge der Reparaturarbeiten neu verlegt werden. Dadurch entstanden insgesamt Kosten von über 1.000 Euro, die der versicherte Vermieter bei seinem Gebäudeversicherer geltend machte.
Der Gebäudeversicherer lehnte jedoch die Schadensregulierung mit dem Argument ab, dass der Bodenablauf einer Dusche nicht zu dem durch eine Leitungswasser-Versicherung versicherten Rohrleitungssystem eines Gebäudes gehöre. Daraufhin klagte der Versicherte gegen seinen Versicherer.
Die Entscheidung
Das Münchener Amtsgericht gab seiner Klage vollumfänglich statt.
Der Bodenablauf sei Teil des Rohrleitungssystems. Denn Rohrleitungen würden nicht aus einem einheitlichen Rohr, sondern aus einem System von Teilstücken bestehen. Zu einem solchen System gehöre folglich auch der Bodenablauf einer Dusche. Dieser sei ebenso wie andere Steckverbindungen als Bestandteil des gesamten Rohrleitungssystems anzusehen.
Der Versicherer habe deshalb dem Kläger die entstandenen Reparaturkosten zu erstatten.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 155 C 30538/08 (rechtskräftig)
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