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Optionsscheine: Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen dürfen nicht nachträglich korrigiert werden
29.7.2011

Berlin, den 29. Juli 2011. Bezugsverhältnisse von Optionsscheinen dürfen nicht nachträglich geändert werden. Geschieht dies dennoch, können Anleger unter Umständen Schadenersatz vom Emittenten fordern. So der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner „Gold-Knock-outs“- Entscheidung.

 

Der Fall
Die beklagte Emittentin (Bank) gab auf Gold bezogene, endfällige „knock out“-Optionsscheine heraus. Nach den Produktbedingungen erhielten die Inhaber der Optionsscheine keine Zahlung von ihr, falls der Preis für eine Feinunze Gold während der Laufzeit auf oder unter 450 US-Dollar fiel („knock out“). Andernfalls musste die Emittentin einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Goldpreis bei Fälligkeit der Optionsscheine und dem Betrag von 450 US-Dollar, multipliziert mit dem Bezugsverhältnis zwischen einem Optionsschein und einer Feinunze Gold zahlen. Das Bezugsverhältnis war mit 1 angegeben.
Die Emittentin änderte kurz vor der Endfälligkeit unter Berufung auf einen offensichtlichen Irrtum im Sinne der Allgemeinen Emissionsbedingungen durch einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt das Bezugsverhältnis auf 0,1 und zahlte nach einem Anstieg des Goldkurses und dem Eintritt der Endfälligkeit einen auf dieser Grundlage errechneten Barausgleich.
Daraufhin klagte ein Anleger auf Zahlung des restlichen Barausgleichs entsprechend dem ursprünglichen Bezugsverhältnisses von 1.
Die Emittentin lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Angabe „1“ beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum. Dieser führe dazu, dass der Anleger statt eines Gewinns von etwa 110% eine Rendite von mehr als 2.000% erzielen würde und das sei der Bank schlichtweg unzumutbar.

 

Die Entscheidung 
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Dieses Gericht habe die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung zu treffen. In einem Leitsatz formulierten die Richter dazu:
„Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen, nach denen der Emittent von Optionsscheinen die Bedingungen ändern kann, soweit ihm dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen, sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.“
Zu bedenken sei schließlich, dass Änderungsvorbehalte für den Kunden gefährlicher als Rücktrittsvorbehalte oder sonstige Befreiungsklauseln seien, weil er die geänderte Leistung annehmen und bezahlen müsse, ohne Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten zu können. Es käme bei der Entscheidung auch nicht darauf an, ob die Bank bei Durchführung des Vertrags in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2009, Az.: XI ZR 364/08

 

Anmerkung:
Es kam zu keiner erneuten Verhandlung; die Parteien einigten sich schließlich auf einen Vergleich.


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18. Mai 2012 - 22:55
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