Ordentliches Testament
Sie können ein so genanntes ordentliches Testament entweder vor einem Notar errichten (öffentliches Testament) oder aber auch eigenhändig niederschreiben.
Notarielles Testament
Bei einem Notar erklären Sie Ihren letzten Willen mündlich; dieser wird schriftlich niedergelegt und danach noch einmal vorgelesen, um schließlich von Ihnen und dem Notar unterschrieben zu werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit dem Hinweis darauf zu übergeben, dass es sich dabei um die Abfassung Ihres letzten Willens handelt.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich verfasst und mit vollem Vor- und Familiennamen unterschrieben sein; ansonsten ist das Testament unwirksam. Außerdem empfiehlt es sich auch den Ort und das Datum der Niederschrift zu vermerken. Dadurch sind die Erben in der Lage, einen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann allein von Ehepartnern errichtet werden. In einem Dokument werden hier die Verfügungen beider Ehepartner festgehalten. Das gemeinschaftliche Testament ist sowohl als eigenhändiges oder öffentliches (notarielles) Testament möglich. Wenn Sie es als eigenhändiges Testament errichten wollen, dann muss es von Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner handschriftlich geschrieben werden. Anschließend müssen Sie und Ihr Partner jeweils persönlich unterschreiben. Sie und Ihr Ehepartner sind dann an den einmal erklärten letzten Willen gebunden. Wollen Sie Ihr gemeinschaftliches Testament ändern oder widerrufen, ist dies problemlos möglich, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner darüber einig sind. Sie können dann die Aufhebung oder Änderung einfach in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären. Wollen nur Sie oder Ihr Partner die Änderung oder Aufhebung, muss das gemeinschaftliche Testament ganz oder teilweise vor dem Notar widerrufen werden. Das geht allerdings nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr. Soweit das gemeinschaftliche Testament widerrufen wurde, wird es unwirksam.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Dadurch erben die Kinder das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner. Diese Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.
Nottestament
Nottestamente sind außerordentliche Testamente, die es dem Erblasser ermöglichen, auch unter außergewöhnlichen Umständen - ohne Notar - seinen letzten Willen festzusetzen. Durch mündliche Erklärung gegenüber Zeugen kann ein solches Nottestament errichtet werden. Es verliert dann aber drei Monate nach seiner Errichtung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt.