Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteil soll den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Anteil am Nachlass sichern. Der Erblasser kann aber z.B. durch eine testamentarische Verfügung bestimmen, dass die bzw. bestimmte gesetzliche Erben vom Erbe ausgeschlossen werden sollen (Enterbung). Auch kann der Erblasser sein gesamtes Vermögen nur deshalb verschenken, um dadurch die gesetzlichen Erben zu beeinträchtigen. Für solche Fällen stellt das Pflichtteilsrecht sicher, dass die gesetzlichen Erben nicht leer ausgehen.
Höhe
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Ein Anspruch auf Nachlassgegenstände besteht hingegen nicht. Zur Berechnung des Pflichtteils muss zum einen der gesetzliche Erbteil und zum anderen der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten geltend gemacht werden, d.h. Sie müssen ggf. einen bestimmten Geldbetrag verlangen.
Auskunftsanspruch
Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist die Kenntnis über den Umfang und Wert des Nachlasses. Zu diesem Zwecke sieht das Gesetz einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) vor. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Schulden einschließlich der Schenkungen der letzten zehn Jahre zukommen lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann bei Bedarf vor Gericht die Auskünfte einklagen. In schwierigen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses durch einen Sachverständigen. Die anfallenden Gutachterkosten gehen zu Lasten des Nachlasses.
Entziehung des Pflichtteils
In folgenden Fällen kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen:
Einem Abkömmling,
- wenn er dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet,
- wenn er sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig gemacht hat,
- wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat,
- wenn er seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat,
- wenn er gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt (heute kaum zu erfüllende Bedingung).
Einem Elternteil,
- wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines anderen schweren Vergehens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat oder
- wenn er seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat.
Dem Ehegatten
- aus den gleichen Gründen, die eine Entziehung gegenüber einem Abkömmling möglich machen.
- Der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel ist hier jedoch kein Entziehungsgrund.