Was zählt zur Erbschaft?
Die Erbschaft umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers. Dazu zählen nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden).
Mehrere Erben
Existieren mehrere Erben, so erwerben sie die gesamte Erbschaft gemeinschaftlich. Sie bilden dann eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft), der das Erbe ungeteilt (= zur gesamten Hand) zusteht. Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass das Vermögen, aber auch die Verbindlichkeiten als Ganzes auf den oder die Erben übergehen.
Annahme der Erbschaft
Zunächst werden Sie ohne eigenes Zutun Erbe. Doch Sie müssen sich dann entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Diese Entscheidung werden Sie letztlich davon abhängig machen, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht. Annahmemöglichkeiten der Erbschaft:
- ausdrückliche Erklärung,
- schlüssiges Verhalten, d.h. dritte Personen durften Ihr Verhalten so verstehen, dass Sie die Erbschaft annehmen,
- Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist.
Haben Sie die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt, können Sie dies später nicht mehr anfechten. Aber auch bestimmte Verhaltensweisen wie
- Beantragung eines Erbscheins,
- Fortsetzung eines Prozesses, der durch den Erblasser begonnen und durch dessen Tod unterbrochen wurde,
- Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen gegen Dritte,
- der Verkauf der Erbschaft
werden als Annahme der Erbschaft gewertet.
Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung der Erbschaft ist grundsätzlich an eine 6-Wochen-Frist gebunden. Haben Sie als Erblasser allerdings Ihren einzigen Wohnsitz im Ausland oder befanden Sie sich bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so gilt eine Ausschlagungsfrist von 6 Monaten. Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Erblasser verstorben ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und Sie als Erbe Kenntnis davon hatten, dass Sie gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung geworden sind. Haben Sie sich entschieden, die Erbschaft auszuschlagen, dann können Sie dies zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklären.