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Familie und Partnerschaft >> Scheidung und Trennung
Nachehelicher Unterhalt

Anspruch

Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann sich insbesondere aus folgenden Gründen der Bedürftigkeit des ehemaligen Ehepartners ergeben:

  • Kinderbetreuung (Arbeitsaufnahme wegen Kinderbetreuung nicht möglich.)
  • Hohes Alter (Erwerbstätigkeit wegen hohem Alter nicht möglich.)
  • Krankheit (Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder anderer Gebrechen nicht zumutbar.)
  • Arbeitslosigkeit (Trotz Bemühungen Arbeitsaufnahme nicht möglich.)
  • Aufstockungsunterhalt (Einkommen des Ex-Ehepartners reicht nicht zum vollen Lebensunterhalt.)  Ausbildung (Wegen der Eheschließung hat der Ex-Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen.)

Die Unterhaltszahlung ist unabhängig vom Güterstand und dem Trennungsgrund. Allein die Bedürftigkeit ist Voraussetzung für die Gewährung von Unterhalt an den ehemaligen Ehepartner. Sie ist abhängig von den Lebens- und Vermögensverhältnissen während der Ehe. Der finanzstärkere Ex-Ehegatte muss den schwächeren Ex-Ehegatten nach der Ehe allerdings nur solange unterstützen wie er selber leistungsfähig ist.

 

Höhe

Die Unterhaltshöhe hängt einerseits von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits von der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.


1. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Hier ist von den unterschiedlichen Lebensstile und -standards der ehelichen Lebensverhältnisse auszugehen. Das heißt, dass der eheliche Lebensstandard Maßstab für die Zeit nach der Trennung ist und sich danach die Höhe des Unterhalts richtet. So kann mindestens die Hälfte dessen verlangt werden, was während der Ehe für den Unterhalt ausgegeben wurde. Dies gilt auch für relativ kurze Ehen.

 

2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird vom so genannten Selbstbehalt begrenzt. Das heißt, er darf einen bestimmten Betrag für sich behalten. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten:

 

Ost

West

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

880 €

950 €

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

775 €

840 €

 

Wegfall des nachehelichen Unterhalts

Die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist grob unbillig, wenn man mit einem neuen Partner in einer gefestigten Beziehung (2- 3 Jahre) lebt. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann aber auch dann vorliegen, wenn die Partner nicht räumlich zusammenleben .

Für die neuere Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn eine verfestigte Beziehung erkennbar ist. Anhaltspunkte können dafür z.B. sein:

- regelmäßiger Urlaub seit mehreren Jahren mit Übernachtung im Doppelzimmer;
- seit Jahren Besuch an Weihnachten;
- regelmäßige Teilnahme an den Familienfeiern des Partners;
- regelmäßig werden die Wochenenden gemeinsam – mit Übernachtung beim Partner – verbracht.

 

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Wenn sich die Ehepartner über den Unterhalt geeinigt haben, kann diese Einigung in einer notariellen Urkunde festhalten werden. Dann kann daraus auch sofort vollstreckt, also gepfändet werden, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.

Die Familiengerichte sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht. Bei dem Ehegattenunterhalt kommt es auf den Wohnort des Unterhaltsschuldners an, also desjenigen, der Unterhalt zahlen soll.

Im Gegensatz zum Scheidungsverfahren ist für das Unterhaltsverfahren ein Anwalt nicht vorgeschrieben. Eine Ausnahme besteht, wenn der Unterhalt gleichzeitig mit der Scheidung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung eingeklagt wird. Für Unterhaltsansprüche gibt es verschiedene Eilverfahren, in denen sich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel innerhalb kurzer Zeit erreichen lässt.
Im Unterhaltsverfahren ermittelt das Gericht nicht von sich aus, sondern die Prozessparteien müssen darlegen, aus welchen Gründen sie einen Anspruch in welcher Höhe zu haben meinen. Zudem müssen sie ihren Anspruch ggf. beweisen. Das heißt, wer Unterhalt begehrt, muss erklären, wie viel die Gegenseite verdient, welche weiteren Unterhaltspflichten bestehen und warum er sich nicht selbst unterhalten kann.

Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses kann das Gericht auf Antrag auch Eilentscheidungen treffen, so genannte Einstweilige Anordnung.

Auskunftsanspruch

Beim nachehelichen Unterhalt besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch umfasst sowohl die Auskunft an sich als auch die Vorlage der Belege, die Auskunft über die Höhe geben, wenn diese gefordert werden.

Der Unterhaltsverpflichtete hat eine geordnete Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu machen, um dem Unterhaltsberechtigten eine Einkommensberechnung zu ermöglichen. Dazu zählen alle Einkünfte einschließlich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie Sonderzahlungen wie Spesen und Steuererstattungen. Auch Einkommen und Einkommensarten wie Nebenerwerbstätigkeiten, Vermietungen, Kapitalvermögen sind auszuweisen. Die Auskunft ist schriftlich in einem Gesamtschreiben zu erteilen.

Für nichtselbständige Unterhaltsverpflichteten wird zur Feststellung des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens ein Berechnungszeitraum von 12 Monaten zu Grunde gelegt. Hier sind die Verdienstbescheinigungen und der Steuerbescheid maßgeblich.

Bei selbständigen Unterhaltsverpflichteten wird zur Ermittlung seiner monatlichen Einkünfte ein Berechnungszeitraum von 3 Jahren in Anschlag gebracht. Hier werden die Einnahmen- und Überschussrechnungen und/oder Bilanzen, die vollständigen Einkommenssteuererklärungen sowie die Einkommenssteuerbescheide berücksichtigt.

An Belegen kann der Unterhaltsberechtigte folgende Dokumente verlangen:

Einkommenssteuerbescheid mit Steuererklärung, Lohnsteuerkarte, Gehaltsbescheinigungen, Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen einer GmbH.

Wird die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, muss der Auskunftsverpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Bei unvollständigen Auskünften kann die ergänzende Auskunft erzwungen werden.

Eine Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten geändert haben.

Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordentlich nach, so kann er auf Erteilung der Auskunft verklagt werden. Um nicht doppelt zu prozessieren – erst auf Auskunftserteilung und dann auf Unterhalt –, kann der Unterhaltsberechtigte eine so genannte Stufenklage erheben. Mit ihr wird beantragt,
1. den Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskünfte über seine Einkünfte und zur Vorlage von Belegen zu verurteilen  und
2. ihn zu verurteilen, monatlichen Unterhalt zu zahlen, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft beziffert wird.


Ansprechpartner:


Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Scheidung und Trennung
18. Mai 2012 - 22:41
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