Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum
Die Eigentumswohnung ist sowohl eine selbstständige Immobilie als auch Teil eines Hauses. Das bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer Miteigentümer des Grundstückes und bestimmter, wesentlicher Gebäudeteile ist. Zu diesem gemeinschaftlichen Eigentum gehören immer das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (z.B. Außenwände, Treppenhäuser, Aufzüge oder gemeinschaftlich genutzte Heizungsanlagen etc.). Jeder Eigentümer hat darüber hinaus das Sondereigentum an einer Wohnung (die einzelnen Räume), Kellerabteil oder Tiefgaragenstellplatz. Die konkrete Abgrenzung zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz sowie der notariellen Teilungserklärung.
Miteigentumsanteil (MEA)
Bei einer Eigentumswohnung beschreibt der Miteigentumsanteil, zu welchem Bruchteil der einzelne Wohnungseigentümer am Grundstück und am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Die Höhe der Miteigentumsanteile ergibt sich aus der Teilungserklärung und wird auch im Grundbuch eingetragen (z.B. 56,34/1.000). Anhand des Miteigentumsanteils erfolgt normalerweise auch die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Gemeinschaftsordnung, Wohnungseigentumsgesetz und Beschlüsse
Da eine Eigentumswohnung nicht unabhängig vom Gebäude genutzt und bewirtschaftet werden kann, sind das Zusammenleben sowie die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Daneben können auch Beschlüsse der Wohnungseigentümer verbindlich sein.
Nicht selten sind Ersteller, Verkäufer, Verwalter und Mehrheitseigentümer in einer zumeist neu erstellten Wohnungseigentumsanlage personenidentisch oder eng wirtschaftlich miteinander verflochten. Daraus resultieren mitunter erhebliche Interessenkonflikte. Wir beraten Sie über die rechtlichen Gegebenheiten: Abnahme, Gewährleistung, Haftungsansprüche, Stimmrechtsausschlüsse.