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Immobilie und Grundstück >> WEG-Auseinandersetzung
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

Die Ansprüche des Wohnungseigentümers gegenüber der Verwaltung sind im Wohnungseigentumsgesetz klar geregelt: Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
  • für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen,
  • die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
  • die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten.

 

Wir prüfen die Möglichkeiten, die ordnungsgemäße Tätigkeit des Verwalters zu überwachen und durchzusetzen ebenso, wie wir die Grenzen der Verpflichtung des bestellten Verwalters aufzeigen und Lösungswege bei Streitigkeiten vermitteln.


Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema WEG-Auseinandersetzung
10. Februar 2012 - 19:51
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