Vermögensverwaltung - Was ist das?
Vermögensverwaltungsverträge sind Geschäftsbesorgungsverträge mit Dienstleistungscharakter im Sinne der §§ 675, 611 BGB. Der Vermögensverwalter schuldet dem Anleger die ordnungsgemäße und fachgerechte Verwaltung des anvertrauten Vermögens. Der durch die §§ 31, 32 des Wertpapierhandelsgesetzes konkretisierte Sorgfaltsmaßstab entspricht dem eines ordentlichen Kaufmanns. Der Verwalter hat sich an die vereinbarten Anlagerichtlinien und Risikoklassen zu halten, die als Weisungen im Sinne des §§ 665 BGB anzusehen sind. Der Anleger will sich (oft: in Ermangelung eigener Kenntnisse und Erfahrungen) von der Aufgabe befreit wissen, die einzelnen Depotwerte sowie die Märkte im Allgemeinen ständig zu beobachten, um laufend selbst Maßnahmen in Form von Umschichtungen der einzelnen Depots vornehmen zu müssen. Grundsätzlich obliegt daher dem Vermögensverwalter die ständige Überwachungspflicht, die in eine Handlungspflicht übergeht, wenn einzelne Depotwerte aufgrund ihrer Entwicklung nicht mehr den vereinbarten Anlagerichtlinien entsprechen oder andere Werte die Erreichung des Anlageziels besser gewährleisten.
Vor Vertragsschluss: Umfassende Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers
Der Vermögensverwalter hat den Anleger vor Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrages umfassend zu beraten. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von Finanzdienstleistern werden durch den Bundesgerichtshof definiert: Ein Vermögensverwalter hat vor Vertragsschluss den – ggf. zu erfragenden – Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu ermitteln. Sodann muß das von ihm anschließend empfohlene Anlageobjekt diesen Kriterien Rechnung tragen. Die Kenntnis der Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit den diesen interessierenden Anlageprodukten und dessen Vermögensverhältnisse sind Voraussetzung für die Gewährleistung einer anlegergerechten Beratung. Die Erkundigung nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden soll den Verwalter in die Lage versetzen, abzuschätzen, wie intensiv und allgemein verständlich die Beratung zu sein hat. Je unerfahrener ein Kunde ist, desto intensiver und allgemein verständlicher muss die Beratung des Kunden erfolgen.
Aufklärung über Risikoklassen, Festlegung von Anlagerichtlinien
Der Vermögensverwalter muss den Anleger durch eine pflichtgemäße Beratung in die Lage versetzen, selbst zu entscheiden, welches Risiko er bei der Verwaltung seines Vermögens eingehen will. Dabei hat der Verwalter die Risikoklassen der einzelnen Vermögensverwaltungsverträge nachvollziehbar und transparent zu erklären, so dass eine sachgerechte Entscheidung durch durch den Anleger gefällt werden kann. Danach bestimmt der Anleger die Anlagerichtlienien (sicherheitsorientiert, konservativ, ausgewogen oder spekulativ).
Nach Vertragsschluss: Ständige Überwachung und Umschichtung
Nach Abschluss der Vermögensverwaltungsverträge obliegt dem Vermögensverwalter die laufende Überwachung des Vermögens des Anlegers. Dabei besitzt der Vermögensverwalter eine Dispositionsbefugnis über das Vermögen des Anlegers mit eigener Handlungsmöglichkeit, ohne vorher Rücksprache zu halten. Darüber hinaus hat der Vermögensverwalter eine ständige Informations- und Handlungspflicht, wenn die Vermögenszusammensetzung nicht mehr dem Interesse des Kunden entspricht.
Bei Verlusten: Unverzügliche Benachrichtigungspflicht
Die Benachrichtigung hat grundsätzlich unverzüglich nach Erkennen einer kritischen Situation zu erfolgen und muss dem Anleger die Höhe des eingetretenen Verlustes und die weiteren Gefahren unmissverständlich vor Augen führen. Sie muss den Vermögensinhaber in die Lage versetzen, auf eingetretene Verluste zu reagieren.
Schadenersatzpflicht des Vermögensverwalters
Kommt der Vermögensverwalter seiner Beobachtungs- und Handlungspflicht nicht hinreichend nach, ist er dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Anleger ergibt sich aus den §§ 666, 675 BGB, welche ihre Ergänzung in den §§ 31, 32 WpHG gefunden haben.