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Gebrauchtwagen

Mängel

Ein Mangel bei einem gebrauchten Kfz liegt immer dann vor, wenn es die „vertragsgemäße Beschaffenheit“ nicht aufweist. Das bedeutet, das Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht über das hinausgehen dürfen, was bei einem Kfz des betreffenden Typs angesichts von Alter und Laufleistung normalerweise üblich ist. Beispiel: Abgenutzte Dichtungen sind bei einem 9 Jahre alten Kfz kein Mangel (eher normaler Verschleiß), Lager- oder Getriebeschäden dagegen schon. Auch hier ist letztlich vieles eine Frage des Einzelfalles.

 

Ein Mangel liegt zumindest immer dann vor, wenn

  • das Auto nicht für die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet ist;
  • das Auto nicht der üblichen Beschaffenheit und der gewöhnlichen Verwendung eines solchen Fahrzeugs entspricht (z.B. ein „Bastlerfahrzeug“, das nicht uneingeschränkt fahrbereit und TÜV-abnahmefähig ist);
  • das Auto nicht dem entspricht, was Sie insbesondere auf Grund von Werbung des Herstellers oder Verkäufers erwarten durften;
  • ein Montagefehler vorliegt oder Ihnen falsche Anweisungen erteilt wurden und sie deshalb die Teile falsch montiert haben;
  • Übergabe eines anderen Gebrauchtwagens als vereinbart;
  • Rechte Dritter an dem Auto geltend gemacht werden können.

 

Hinsichtlich der Beweislast gilt dasselbe, wie beim Neuwagenkauf: Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kfz auf, geht das Gesetz davon aus, dass dieser von Anfang an vorhanden war. Der Verkäufer muss im Zweifel Ihnen das Gegenteil beweisen. Tritt der Mangel dagegen erstmals nach sechs Monaten ab Übergabe des Kfz auf, müssen Sie beweisen, dass dieser schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.


Täuschung

Manipulationen am Fahrzeug, die eine geringere Laufleistung suggerieren sollen oder das wissentliche Verschweigen von Unfallschäden, können – soweit nachweisbar – Sie zur Rückgabe des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigen. Tachomanipulationen sind im Übrigen strafbar und können zur Anzeige gebracht werden.

 

Allerdings besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers Ihnen, alle ungünstigen Umstände, die für eine Bewertung des Fahrzeugs maßgeblich sind, mitzuteilen. Dennoch hat er hinsichtlich bestimmter Umstände eine Mindestaufklärungspflicht. So muss er Sie vor allem auf Unfallschäden oder sonstige schwere Fahrzeugmängel aufmerksam machen. Bagatellschäden hat der Verkäufer zu benennen, wenn er danach gefragt wird und von ihnen Kenntnis hat.

 

Aus der Rechtsprechung ergeben sich folgende wichtige Grundsätze:
1. Arglistig handelt ein Verkäufer, der bei Ihrer Frage nach Unfallschäden nur auf einen behobenen Blechschaden hinweist, nicht dagegen darauf, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, über den er weiter nichts sagen könne. 
2. Vermutet der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen früheren Unfall des Fahrzeugs, muss er Ihnen dies ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt.
3. Der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler muss das von ihm angebotene Fahrzeug nicht auf Mängel überprüfen. Findet er allerdings offensichtliche Anhaltspunkte für einen Schaden, muss er weitere Untersuchungen anstellen und Sie auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen. Tut er dies nicht, verschweigt er den Mangel arglistig.
4. Behauptet der Verkäufer, das Fahrzeug sei „durchgecheckt“ und „topfit“, ist das keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Solche Äußerungen sind auf Grund ihrer Unbestimmtheit in der Regel reine Werbeanpreisungen ohne rechtlichen Gehalt. 
5. Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen eines verkauften Gebrauchtfahrzeuges nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise üblich/typisch ist, so kann von einem Fehler im Sinne von § 459 BGB (alt) nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen werden von vornherein nicht vom gesetzlichen Fehlerbegriff erfasst.
6. Abgenutzte Dichtungen bzw. Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, der den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet. Der Verkäufer muss nicht auf natürliche Verschleißerscheinungen hinweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.
7. Von einem gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenverkäufer kann nicht erwartet werden, dass er ohne jeden Anhaltspunkt für Mängel den Motor und das Getriebe zerlegt, um den Verschleiß an den Dichtringen zu überprüfen.
8. Dem Verkäufer obliegt der Beweis, dass er Sie vor Vertragsabschluss mündlich in der gebotenen Weise über den Umfang eines unfallbedingten Schadens aufgeklärt hat, wenn sich im Kaufvertrag unter dem Punkt „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ kein Eintrag befindet.


Gewährleistung

Die Frage, ob ein Fahrzeug von einem privaten Verbraucher oder einem Unternehmer gekauft wird, spielt eine wichtige Rolle für den Umfang der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung).
Zunächst geht die Herstellergarantie – soweit noch vorhanden – beim Autoverkauf auf jeden Erwerber über.
Kaufen Sie ein Auto bei einem Händler, dann haben Sie auch bei Gebrauchtwagen eine gesetzlich verbriefte Garantie von mindestens einem Jahr für Mängel am Fahrzeug.
Nur bei Kfz-Verkäufen von Privat zu Privat ist der Ausschluss der Gewährleistung möglich; das gilt auch, wenn ein privater Verkäufer sein Auto bei einem Händler in Zahlung gibt.

 

Anders verhält es sich, wenn das gebrauchte Kfz von einem gewerblichen Verkäufer an einen Privatkunden verkauft wird. Dann gilt ebenfalls die gesetzliche Sachmängelhaftung von zwei Jahren ab Übergabe des Kfz. Diese Frist darf allerdings durch Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Frist oder ein gänzlicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist jedoch unzulässig.
Selbständige (z.B. Handelsvertreter und Freiberufler -z.B. Rechtsanwälte, Ärzte - gelten in der Regel nicht als gewerbliche Händler und können daher bei Verkauf eines zu ihrem Betriebsvermögen zählenden Kfz an Privatpersonen die Gewährleistung ausschließen (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 11.09.2006, Az.: 12 U 186/05).

 

Als privater Käufer können Sie sich zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung entscheiden. Das heißt, Sie können das Fahrzeug reparieren lassen oder gegen ein fehlerfreies Kfz tauschen. Eine Ersatzlieferung muss jedoch angemessen sein. Bei Geringfügigkeit – wie defektem Spiegel – kommt sie nicht in Betracht.
Grundsätzlich hat der Verkäufer zunächst das Recht zur Nachbesserung (nicht mehr als zwei Versuche). Kann der Mangel durch die Nachbesserung nicht beseitigt werden und kommt auch eine Ersatzlieferung nicht in Frage, können Sie vom Vertrag zurücktreten (= Geld zurück) oder den Kaufpreis mindern.


Ansprechpartner:


Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Autokauf und Leasing
5. Februar 2012 - 23:21
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