Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande
Tritt die Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Bera-tungsgesprächs angenommen (BGHZ 100, 117, 118; 123, 126, 128). Der Berater ist dem Kunden zur umfassenden Beratung verpflichtet.
Umfang der Beratungspflichten
Nach den von der Rechtsprechung zur Anlageberatung entwickelten Regeln hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Bör-senmarktes) und den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben, zu unterscheiden ist (BGHZ 123, 126, 129).
Anlagemotive: Sichere oder spekulative Geldanlage
Die Beratung hat sich ferner daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Erstrebt der Kunde erkennbar eine solide Kapitalanlage, so sind an die Beratungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als bei Geschäften, die primär nicht Anlage-, sondern Spekulationszwecken dienen (OLG Frankfurt, WM 1995, 245, 247). Der bloße Spekulationscharakter eines Geschäfts macht die Beratung nicht entbehrlich, ebenso wenig der Umstand, dass ein Kunde über einschlägige Erfahrungen verfügt. Auch der sachverständige Anleger darf die sorgfältige Er-mittlung und Weitergabe der für seine Investitionsentscheidung relevanten Daten erwarten (vgl. Kübler, ZHR 145, 215).
Notwendig: Eigene Plausibilitätsprüfung durch den Berater
Bei der Anlageberatung treffen die Bank weitgehende Pflichten, die aus der grund-sätzlichen Verpflichtung zur Wahrung der Kundeninteressen abgeleitet werden (BGH WM 1996, 906). Im Rahmen der Anlageberatung ist die Bank dazu verpflich-tet, dem Kunden eine eigene fachmännische Beurteilung oder Empfehlung unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden zu einer von diesem erwogenen Anlageentscheidung mitzuteilen (BGH WM 2000, 1441). Hierbei bewertet sie die tatsächlichen Gegebenheiten der Anlage, über welche der Kunde entscheiden will und informiert diesen über Tatsachen, welche die Vermögensanlage kennzeichnen und für die Entscheidung darüber relevant sind.
Bei Aktien und Aktienfonds ist auf das Risiko starker Kursschwankungen und das Bonitätsrisiko hinzuweisen (OLG Hamm WM 1996, 1812). Bei der Empfehlung von Technologie- und Internetaktien, die am Neuen Markt und der Technologiebörse NASDAQ gehandelt werden, bestehen umfangreiche Hinweispflichten (BGH WM 2002, 913). Bei Investmentzertifikaten hat eine Information des Anlegers neben dem Kursrisiko über die Anlagestrategie des Fondsmanagements sowie die Zusammen-setzung des Fondsvermögens zu erfolgen. Ferner ist über die teilweise erheblichen Verwaltungskosten des Investmentfonds, Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu informieren (OLG Nürnberg WM 1998, 378).