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Arbeit >> Arbeitsvertragsrecht
Teilzeit

Teilzeitbeschäftigungsformen

Teilzeitbeschäftigung besteht dann, wenn Arbeitnehmer eine regelmäßig kürzere Wochenarbeitszeit haben als ihre vergleichbar vollbeschäftigten Kollegen. Die bekanntesten Formen der Teilzeitbeschäftigung sind die so genannte

  • kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit und
  • das Jobsharing (die Arbeitsplatzteilung)

Teilzeitarbeitsverhältnisse können - wie andere Arbeitsverhältnisse auch - sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer müssen grundsätzlich genauso behandelt werden wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Allein wegen eines Teilzeitarbeitsvertrages darf also kein Arbeitnehmer benachteiligt werden.

 

Anspruch auf Teilzeitarbeit
Jeder Arbeitnehmer, ganz gleich ob Arbeiter, Sachbearbeiter, Bote oder leitender Angestellter, kann eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. Sein Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben. Außerdem hat der Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit mindestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn geltend zu machen und dabei auch die begehrte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Letztlich sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Lösung in einem Gespräch kommen. Am Ende soll der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber wegen betrieblicher Gründe das Teilzeitbegehren ab, dann muss er im Streitfall beweisen können, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Organisation des Arbeitsablaufes, der Sicherheit im Betrieb oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe gemäß den branchenspezifischen Erfordernissen festlegen. Das ist auch in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer möglich. Kommt es zu keiner Einigung und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung diese schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

 

Möglichkeit zur Änderung

Doch eine einmal vereinbarte Teilzeitregelung ist nicht unabänderbar. Denn dann, wenn dem Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr zumutbar ist, kann er diese einseitig ändern. Der Arbeitnehmer hingegen darf eine Änderung höchstens alle 2 Jahre verlangen. Hier, wie für den Fall einer (unwirksamen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist erfahrungsgemäß meist anwaltliche Hilfe von Vorteil.


>> mehr zum Thema Arbeitsvertragsrecht
18. Mai 2012 - 22:40
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