Anspruch auf Mindesturlaub
Der Anspruch auf Urlaub ist in der Regel arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart. Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt jährlich 24 Werktage. Dabei gelten als Werktage all jene Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.
Häufig wird abweichend von dieser gesetzlichen Definition der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen bemessen. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche erhält der Arbeitnehmer z.B. 6 Wochen Urlaub, wenn ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vereinbart wurde.
Urlaubswartezeit
Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses tritt eine Urlaubswartezeit ein. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Gegebenenfalls kann ein Anspruch auf Teilurlaub gewährt werden.
Krankheit während des Urlaubs
Während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gibt es keinen Urlaub. Erkrankt dagegen der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, dann werden die durch ärztliches Attest ausgewiesenen Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Urlaub im Folgejahr
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich bezüglich der zeitlichen Festlegung einigen. Wird ein Einvernehmen nicht erreciht, muss der Anspruch ggf. gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Jahres – nach rechtzeitiger Beantragung – gewährt und genommen werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer dürfen ihn dann verweigern. Sollte der Arbeitgeber dennoch den Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern, dann hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum. Kann der Urlaub auf Grund von Krankheit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum nicht gewährt werden, verfällt der Urlaubsanspruch. Allerdings sehen manche Tarifverträge vor, dass der Urlaubsanspruch auch dann noch bestehen bleibt.
Abgeltung durch Geld
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Oft versäumen Arbeitgeber bei einer Freistellung von Arbeitnehmern nach einer Kündigung ausdrücklich zu regeln, dass die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfolgt. Denn die Freistellung von der Arbeit bedeutet nicht automatisch die Gewährung von Urlaub. Deshalb hat der Arbeitnehmer trotz Freistellung während der Kündigungsfrist bei bestehendem Resturlaubsanspruch noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Achtung: Arbeitnehmer haben kein Recht zur Selbstbeurlaubung. Hier droht die fristlose Kündigung.