Festlegung
Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie wird im Arbeitsvertrag festgelegt; im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat – soweit vorhanden – ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das trifft auch für die Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit zu.
Einschränkungen
Das Arbeitszeitgesetz schreibt u.a. folgende Einschränkungen vor:
- Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
- Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Dabei können die Ruhepausen in Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der Arbeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es auch dazu eine Reihe von Ausnahmen.
Sonderregelungen
Für bestimmte Personengruppen existieren gesetzliche Sonderregelungen hinsichtlich der Arbeitszeit:
- Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht müssen die Jugendlichen von der Arbeit freigestellt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden sind Ruhepausen von mindestens 30 Minuten einzuhalten; bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind Ruhepausen von 60 Minuten einzuhalten.
- Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Außerdem dürfen sie keine Mehrarbeit leisten. Aber auch hier bestehen Ausnahmen.
Überstunden
Die Zulässigkeit von Überstunden ist im Arbeitzeitgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer regelmäßig nur dann Überstunden zu leisten hat, wenn sich eine solche Verpflichtung aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus seinem Arbeitsvertrag ergibt.
Üblicherweise regelt der Tarifvertrag, was für den jeweiligen Bereich unter Überstunden zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen sie zu leisten sind.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber beim Anweisen von Überstunden die Zustimmung des Betriebsrates einholen und die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden beachten. Beim Überschreiten dieser Grenze kann der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ablehnen.
Im Regelfall sind Mehrarbeit und Überstunden bei Arbeitern gesondert zu vergüten; bei Angestellten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung. Ob und in welcher Weise Überstunden zu bezahlen oder durch die Gewährung von Freizeit abzugelten sind, ergibt sich entweder aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder aber aus dem Arbeitsvertrag.
Die Befugnis zum Anweisen von Überstunden haben neben dem Arbeitgeber persönlich bzw. dem Geschäftsführer in Abhängigkeit von der innerbetrieblichen Leitungsstruktur auch andere Mitarbeiter.