Freie Vereinbarung und Tarifbindung
Die Zahlung der Vergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) ist die arbeitsvertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers. Sollte vertraglich zur Vergütung nichts vereinbart sein, so hat der Arbeitgeber die für die konkrete Tätigkeit übliche Vergütung zu zahlen. Die Arbeitsvergütung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbart. Unterliegt der Arbeitsvertrag allerdings der Tarifbindung, sind die tarifvertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
Zusätzlich zur Vergütung in Geld ist auch eine so genannte Naturalvergütung möglich. Dazu zählt z.B. die Überlassung eines Dienstwagens, wenn dieser vom Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu sonstigen privaten Zwecken genutzt werden darf.
Sonderzuwendungen
Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung werden häufig Sonderzuwendungen gezahlt. Dazu zählen Gratifikationen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf diese Zuwendungen kann von der Betriebstreue abhängig gemacht werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb kann auf Grund entsprechender Klauseln auch eine Rückzahlung der Zuwendungen vorgesehen werden.
Das 13. Monatsgehalt
Anders verhält es sich bei dem 13. Monatsgehalt. Mit diesem Gehalt werden Leistungen in der Vergangenheit abgegolten. Insofern verdienen sich Arbeitnehmer mit jedem Arbeitsmonat einen entsprechenden Anteil am 13. Monatsgehalt. Dabei kann es aber im Einzelfall durchaus strittig sein, ob es sich hierbei um eine Gratifikation oder um ein 13. Monatsgehalt handelt.