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Arbeit >> Kündigung und Abfindung
Abfindung

Anspruch
Anspruchsgrundlagen
Sie können einen Abfindungsanspruch nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses auf Basis folgender Anspruchsgrundlagen haben:

  • aus einem Sozialplan,
  • einer Aufhebungsvereinbarung,
  • einem Tarifvertrag,
  • einer gerichtlichen Festsetzung nach einer Auflösungsentscheidung oder
  • einer gerichtlichen Festsetzung eines Nachteilsausgleichs folgen.

 

Abfindungsanspruch
Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt einen Arbeitnehmer, so kann er im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Diese beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Sollten Sie von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sein, können Sie nun wählen, ob Sie – wie bisher – Kündigungsschutzklage erheben oder aber die Abfindung akzeptieren.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der 3-Wochen-Frist keine Klage erhebt.
So klar dieser „gesetzliche Anspruch“ erscheint, alternativlos ist er nicht. Für den betroffenen Arbeitnehmer kann es durchaus auch weiterhin günstiger sein, von dem Abfindungsangebot keinen Gebrauch zu machen, sondern Klage zu erheben. So kann er möglicherweise in einem gerichtlichen Vergleich eine höhere Abfindung aushandeln, oder aber auch leer ausgehen.
Der Abfindungsanspruch entsteht z.B. aber nicht, wenn der Arbeitgeber nach Verstreichenlassen der Klagefrist eine außerordentliche Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ausspricht. Die Überprüfung der Wirksamkeit der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung ist dann nicht mehr möglich, die Abfindung aber noch sicher.

 

Anrechnung mehrerer Abfindungen
Besteht möglicherweise ein Anspruch auf mehrere Abfindungen, dann ist zu klären, ob eine Anrechnung der Abfindung aufeinander stattfindet. Dafür gelten folgende Grundregeln:
1. Individualrechtlich vereinbarte Abfindungen (z.B. im Aufhebungsvertrag) sind nicht auf kollektiv-rechtlich begründete Abfindungen (z.B. aus Sozialplan oder Tarifvertrag) anrechenbar. Nur dann, wenn, wenn die Kollektivregelung oder die Individualabrede eine entsprechende Regelung enthält, die Anrechnung also ausdrücklich vereinbart ist, findet eine Anrechnung statt.
2. Auch bei einem Sozialplans und einem (individualrechtlichem) Nachteilsausgleich wird grundsätzlich nicht angerechnet. Der Nachteilsausgleich wird erst gewährt, wenn der Arbeitgeber seine Verhandlungsobliegenheiten verletzt hat. Allein dadurch, dass der Arbeitgeber sich nach Entstehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich doch noch auf einen Sozialplan einlässt, hebt den Nachteilsausgleich nicht wieder auf. Auch hier gilt aber die Einschränkung: Eine Anrechnung ist möglich, wenn der Sozialplan sie regelt.
3. Bestehen keine vertraglichen Regelungen zur Anrechnung von Abfindungen, kann eine gegenseitige Anrechnung nur in Frage kommen, wenn die Abfindungsleistungen identischen Zwecken dienen.

 

Abfindung und Arbeitslosengeld
Die Abfindung wird nicht (mehr) auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dafür ruht aber der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmer (z.B. durch Aufhebungsvertrag) ohne Wahrung der für ihn geltenden Kündigungsfristen sein Arbeitsverhältnis beendet hat.
Maximal beträgt die Ruhezeit ein Jahr. Sie dauert auf keinen Fall länger als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitslose 60 % der Abfindung verdient hätte. Mit zunehmendem Alter und Dauer der letzten Betriebszugehörigkeit verringert sich die Ruhezeit.
Es tritt also keine Kürzung, sondern lediglich ein Hinausschieben des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um den entsprechenden Zeitraum ein.
Hinweis: Während der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes werden von der Bundesanstalt für Arbeit weder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt noch besteht Krankenversicherungsschutz.


Höhe
Seit dem 01.01.2004 ist es möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet. Zeiträume von mehr als 6 Monaten sind dabei auf ein volles Jahr aufzurunden. Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von 3 Wochen die Abfindung beanspruchen kann.


Steuern
Grundsätzlich unterliegen Abfindungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommenssteuer. Dabei werden allerdings Abfindungen wegen Verschlechterung von Arbeitsverhältnissen bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis anders behandelt, als Abfindungen, die bei Beendigung der Beschäftigung gezahlt werden.
Steuerfrei bis zu einer bestimmten Höhe sind Abfindungen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Das trifft nur dann zu, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer deshalb die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigt hat und sich die Parteien danach vergleichen.
Es gelten seit 1.1.2004 folgende nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Steuerfreibeträge:
Zunächst existiert grundsätzlich ein Freibetrag von 7.200 €. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 15 Jahre bestanden, bleiben 9.000 € steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, bleiben 11.000 € steuerfrei.
Liegen die Abfindungen höher, ist der darüber hinaus gehende Betrag im Jahr des „Zuflusses“ voll zu versteuern. Der Steuersatz ist allerdings so zu bestimmen, als wäre im Jahr der Auszahlung nur 1/5 des Betrages ausgezahlt worden.
Für Abfindungen bei weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen gibt es keine Steuerfreiheit im Einkommenssteuerrecht. Allerdings kann ein anderer Steuertarif gelten, der zu einem ermäßigten Steuersatz führt.


>> mehr zum Thema Kündigung und Abfindung
18. Mai 2012 - 22:35
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