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Testament und Erbe >> Patientenvorsorge
Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit der Sie verbindlich festlegen, wer als Ihr gesetzlicher Vertreter für Sie handeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Der Betreuer wird dann vom Vormundschaftsgericht bestellt und kontrolliert.
In der so genannten Betreuungsverfügung bestimmen Sie für das Gericht verbindlich, wen es als Ihren Betreuer einsetzen soll oder wen Sie ggf. auf keinen Fall als Ihren Betreuer möchten.
Der Betreuer hat dann Ihre Angelegenheiten so zu regeln, wie es Ihrem Wohl entspricht. Um das wirklich sicherzustellen, sollten Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen durch entsprechende Verfügungen schon jetzt schriftlich niederlegen. Der Inhalt dieser Betreuungsverfügung hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Grundsätzlich sollten Sie über folgende, in einer Betreuungsverfügung regelbare Fragen nachdenken:


Vermögensangelegenheiten

  • Möchte ich meinen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls mein ganzes Vermögen aufgebraucht werden?
  • Wie soll über mein Grundvermögen (z.B. Haus, Eigentumswohnung, Wochenendgrundstück, Boot, Schmuck etc. verfügt werden?

Persönliche Angelegenheiten

  • Sollen weiterhin bestimmte Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten usw. einen bestimmten Geldbetrag oder ein Geschenk bekommen?
  • Soll wie bisher gespendet werden?

Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme

  • Wer soll mich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgen?
  • Möchte ich, so weit Versorgung und Pflege es zulassen, bis zu meinem Tod in meiner Wohnung verbleiben?
  • Was soll bei einem unvermeidbaren Heimumzug mit dem Verkaufserlös aus meinem Haus/Eigentumswohnung geschehen? 
  • In welchem Heim möchte ich ggf. wohnen? Welche Alternativen gibt es?
  • In welches Heim möchte ich auf keinen Fall?
  • Welche persönlichen Gegenstände und Möbel sollen in das Heim auf jeden Fall mitgenommen werden?
  • Wer soll welche Möbel oder Gegenstände bei einer Wohnungsauflösung erhalten?

Formulierung und Verbindlichkeit

Eine solche Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
Die Betreuungsverfügung ist für den Betreuer ebenso verbindlich wie für den Arzt. So haben grundsätzlich die in einer Patientenverfügung (Betreuungsverfügung) rechtwirksam geäußerten Wünsche des Patienten Vorrang vor einem entgegen stehenden Willen des Betreuers.

Falls Sie für den Ernstfall keine Vorsorge getroffen haben, bestellt das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung. Das Gericht prüft hierbei, ob die Betreuungsperson aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann bzw. eine familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden muss.

 

Betreuungsvertrag oder Vollmacht?
Die Vor- und Nachteile eines Betreuungsvertrages und einer Vollmacht müssen stets individuell abgewogen werden.
Wenn Sie über eine Person „verfügen“, der Sie absolut vertrauen und diese auch bereit ist, sich um Ihre Angelegenheiten im Bedarfsfall zu kümmern, dann ist eine Vollmacht empfehlenswert. Dann vermeiden Sie damit das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren.
Mit Ausnahme der risikoreichen Heilbehandlung oder einer geschlossenen Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkender Maßnahmen benötigt der Bevollmächtigten für seine Entscheidungen keine gerichtlichen Genehmigungen.
Nur, wenn dem Vormundschaftsgericht ein entsprechender Anlass bekannt wird, kann es für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson einsetzen. Dieser „Vollmachtsbetreuer“ hat dann die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Geschieht dies, dann bestellt das Gericht einen Betreuer für den Aufgabenkreis, der zuvor dem „ungetreuen“ Bevollmächtigten übertragen war.
Bei einem Betreuungsverhältnis hingegen steht der Betreuer unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts. Das kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn Sie kein Risiko hinsichtlich Ihrer Verfügungen eingehen wollen.
Eine Betreuungsverfügung wird für Sie also vor allem dann in Frage kommen, wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen.


 


>> mehr zum Thema Patientenvorsorge
18. Mai 2012 - 22:34
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