Pflegefehler sind strafrechtlich zumeist als Körperverletzungen relevant. Dieser Tatbestand wird selbst dann erfüllt, wenn der Eingriff zu Heilzwecken erfolgte und kunstfehlerfrei durchgeführt wurde.
Der Patient hat ein verfassungs- und strafrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Er kann daher selbst entscheiden, ob er sich behandeln lässt oder nicht. Handelt die Pflegekraft gegen den Willen des Patienten und weiß sie, dass eine Einwilligung nicht vorliegt, dann macht sie sich strafbar.
So verwirklicht eine Pflegekraft z.B. durch eine Injektion den Tatbestand der Körperverletzung. Ihr Handeln ist nur dann nicht strafbar, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Patienten.
Wir beraten und vertreten Sie ggf. bei strafrechtlich relevantem Handeln des Pflegepersonals.