"Wundliegen"
Bei der Grundpflege, die die unmittelbare körperliche Pflege, die Versorgung des Patienten, die psychosoziale Betreuung sowie die Beobachtung und Überwachung des Patienten umfasst, kommt es immer wieder zu einer unzureichenden Dekubitusprophylaxe (Vorsorge gegen das „Wundliegen“). Durch eine mangelnde pflegerische Versorgung können dann Dekubitusgeschwüre auftreten. Werden diese Geschwüre durch Pflegefehler verursacht, so liegt eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Patienten vor. Dieses Fehlverhalten des Pflegepersonals erfüllt zum einen den Straftatbestand der Körperverletzung und zum anderen entstehen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.
Allerdings muss der Patient diesen Pflegefehler nachweisen. Die Dekubitusprophylaxe muss – wie alle pflegerischen Maßnahmen dokumentiert werden. Ist dies nicht geschehen, dann tritt für Sie als Betroffener eine Beweiserleichterung ein. Grundsätzlich sehen die Gerichte in einer fehlerhaften Dokumentation ein Indiz für mangelhafte Pflege. Das heißt, die Pflegekraft muss vor Gericht dieses Indiz entkräften, was erfahrungsgemäß sehr schwer möglich ist.
Bewegungs- und Transportfehler
Ein relativ häufig auftretender Pflegefehler tritt Bewegungs- und Transportmaßnahmen auf, wenn der Patient durch einen falschen Transport stürzt. So kommt es doch gelegentlich vor, dass ein schwerer Patient nur von einer Pflegekraft angehoben wird, die das Gewicht nicht bewältigen kann oder der Patient wird nicht fachgerecht gefasst wird und es dadurch zu Verletzungen kommt.
Grundsätzlich muss ein Sturz in einer Klinik/Pflegeeinrichtung ausgeschlossen werden. Dafür zu sorgen, ist Bestandteil des Behandlungs- bzw. Pflegevertragesvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers/Pflegeeinrichtung zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Geschieht dies nicht, werden durch das Pflegepersonal Sorgfaltspflichten verletzt.
Krankenbeobachtung
Die Krankenbeobachtung ist nicht nur eine Aufgabe des Arztes, sondern auch des Pflegepersonals. Grundsätzlich muss die Pflegekraft bei Komplikationen den Arzt verständigen; eigene Bemühungen sind einzustellen, sofern der Patient nicht akut gefährdet ist. Sogar dann, wenn der Arzt nicht (sofort) kommt oder den Pfleger nicht ernst nimmt, muss die Pflegekraft dennoch weiter versuchen die Hilfe eines Arztes herbeizuholen. So muss sich der Pfleger ggf. an den nächsthöheren diensthabenden Arzt oder den Notarzt wenden. Wird die Rechtspflicht zum Handeln verletzt, kann es im Extrem zu einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen mit allen strafrechtlichen und sonstigen Konsequenzen kommen.