Strafanzeige
Erleiden Sie bei der Behandlung wegen fehlender bzw. mangelhafter Aufklärung oder wegen Diagnose- bzw. Behandlungsfehlern Schäden, dann haben Sie nicht nur Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, sondern zumeist liegt dann auch der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung vor.
Sie können als Patient ein Strafverfahren einleiten, indem Sie eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt oder auch das nichtärztliche Personal stellen. Zumeist wird es sich dabei um eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung handeln. Im Fall des Todes eines Patienten können Angehörige Anzeige wegen fahrlässiger Tötung stellen.
Die Durchführung und der Ausgang von zivil- und strafrechtlichem Verfahren sind voneinander unabhängig. Allerdings ist ein Verfahren vor der Gutachterkommission oder der Schlichtungsstelle neben einem Strafverfahren nicht möglich.
Eine Strafanzeige zögert den Zeitpunkt der Regulierung von Schadenersatzansprüche hinaus, da der Haftpflichtversicherer des Arztes bzw. Krankenhauses im Allgemeinen den Ausgang des Strafverfahrens abwarten.
Strafverfahren
Im Strafverfahren prüft der Richter neben der objektiven Pflichtverletzung die persönliche Schuld des Angeklagten. Dem medizinischen Gutachten kommt in diesem Verfahren weniger Bedeutung zu als im zivilgerichtlichen Verfahren. Wichtig für die Urteilsfindung sind hier nicht zuletzt die persönlichen Lebensumstände und Handlungsmotive des Arztes. Im Zweifel entscheidet der Strafrichter für den Angeklagten.
Im Strafverfahren sind weder das Gericht und noch die Staatsanwaltschaft an das Vorbringen und die Anträge der Parteien gebunden. Der Richter hat hier auch die Möglichkeit, das Verfahren wegen geringer Schuld des Angeklagten oder bei Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses einer Verfolgung einzustellen.