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Arzt und Gesundheit >> Arzt und Patient
Schadenersatz und Schmerzensgeld

Gesundheitsschädigung
Schädigt der Arzt vorsätzlich oder fahrlässig Ihre Gesundheit, ist er Ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Ersatzpflicht bezieht sich sowohl auf Schadenersatz für Lohnausfall, Zuzahlung zu Behandlungen und Medikamenten etc. als auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Maßstab dafür ist, dass der Arzt sich entsprechend der „ärztlichen Kunst“ und dem ärztlichen Wissensstand sich um Ihre Behandlung und die Heilung bemüht hat. Da es auch so genannte unheilbare Krankheiten gibt, kann man vom Arzt nicht grundsätzlich den Erfolg verlangen. Letztlich schuldet er Ihnen lediglich eine Behandlung entsprechend der ärztlichen Kunst.

 

Schaden
Voraussetzung für das Entstehen von Ersatzansprüche ist zunächst, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Davon geht man regelmäßig dann aus, wenn es Ihnen vor der Behandlung/Operation besser ging als danach oder die Behandlung sich unverhältnismäßig lang gestaltete.

 

Arztfehler
Eine weitere Voraussetzung für Ersatzansprüche ist ärztliches Fehlverhalten. Dazu zählt z.B., dass der Arzt bei Ihnen eine falsche oder veraltete Behandlungsmethode gewählt hat, eine falsche Diagnose stellte, notwenige Befunde nicht erhoben hat, Sie durch einen nicht entsprechend ausgebildeten Arzt operiert wurden etc.
Die mangelnde oder unzureichende ordnungsgemäße Aufklärung ist ein Sonderfall des fehlerhaften ärztlichen Handelns dar, der ebenfalls Ersatzansprüche nach sich ziehen kann.

 

Kausalität
Um Ersatzansprüche auf Grund ärztlichen Fehlverhaltens geltend machen zu können, muss schließlich nachgewiesen werden, dass der Schaden, den Sie erlitten haben, ursächlich durch das ärztliche Fehlverhalten entstanden sein.
Bei einer vermeintlich fehlerhaften Aufklärung müssen Sie darlegen, dass Sie bei einer korrekten Aufklärung nach Abwägung des Risikos sich gegen die OP entschieden hätten.

 

Beweissicherung
Sie als Patient registrieren zunächst entweder den Misserfolg der Behandlung bzw. eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Behandlung. Im Schadensfall müssen Sie bzw. Ihre Angehörigen die Beweissicherung betreiben.
Sie sollten zunächst in einem „Erinnerungsprotokoll“ alles aufschrieben, was die Behandlung im Einzelnen betrifft. Zudem ist es immer von Vorteil, wenn Sie mögliche Zeugen – z.B. Mitpatienten – ausfindig machen können.
Anhaltspunkte können sich auch aus den ärztlichen Behandlungsunterlagen ergeben. Daher sollten Sie schließlich von Ihrem Recht zur Einsicht in Ihre Krankenakte Gebrauch machen und sie vollständig kopieren.

 

Ersatzansprüche
Sie können Ersatz für folgende Schäden begehren:

  • immaterieller (ideeller) Schaden (z.B. Schmerzensgeld);
  • materieller Schaden; bei der Verletzung einer Person also insbesondere die Heilungs- und Pflegekosten einschließlich der Aufwendungen für Krankenhausbesuche naher Angehöriger sowie entgangener Gewinn.

 

Durchsetzung des Ersatzanspruchs
Trotz gutachterlichem Nachweis ärztlichen Fehlverhaltens, weigern sich die Haftpflichtversicherungen der Ärzte häufig, (außergerichtlich) Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Dann bleibt nur noch der Weg zu den Gerichten. In diesem so genannten Arzthaftungsprozess müssen Sie als Patient dem ehemals behandelnden Arzt nachweisen, dass er sich falsch verhalten bzw. falsch gehandelt hat.
Wir beraten und vertreten Sie bei Auseinandersetzungen mit Ärzten, Krankenhäusern und Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schmerzensgeld-, Schadensersatz- bzw. Rentenansprüchen.
Die Kosten des Arzthaftpflichtprozesses richten sich nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung und orientieren sich an der Höhe des Ersatzanspruchs. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt auch bei solchen Streitigkeiten die Kosten nach den allgemeinen Bedingungen.

 

Verjährung
Der vertragliche Haftungsanspruch verjährt nach 30 Jahren. Der deliktische Anspruch verjährt hingegen bereits nach 3 Jahren. Die 3-jährige Frist beginnt allerdings nicht zu laufen, bevor Sie nicht als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen hatten, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt.

 


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18. Mai 2012 - 22:29
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