Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Voraussetzung für jeden ärztlichen Eingriff ist, dass dieser medizinisch indiziert (angezeigt) war, d.h. nach Gesundheitszustand und Heilungsaussichten unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit geboten oder zumindest vertretbar erschien, und dass er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte (de lege artis).
So genannte Kunstfehlern treten am häufigsten als Diagnosefehler und Behandlungsfehler auf. Eine Fehlbehandlung liegt dann vor, wenn der Arzt hinsichtlich Diagnose und Therapie gegen anerkannte Regeln des zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Behandlungsstandards verstoßen hat. Der aktuelle medizinische Standard kann ärztlichen Richtlinien, der Lehrbuchliteratur sowie letztlich und ärztlichen Gutachten entnommen werden.
Die häufigsten Behandlungsfehler passieren in der Chirurgie. Schätzungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Folge werden jährlich allein bis zu 100.000 Patienten „krankoperiert“. 5.000 bis 8.000 Patienten sterben nach einem „Kunstfehler“.
Typische Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler kann neben der sachwidrigen Maßnahme aber auch im Unterlassen einer sachlich gebotenen medizinischen Maßnahme liegen. Im Konkreten ist die Bandbreite der möglichen Behandlungsfehler groß. Typische Behandlungsfehler sind:
- ein im Körper zurückbleibender Fremdkörper bei einer Operation;
- unterlassene Überwachung von Atemstörungen nach einer Operation;
- unterlassene Überwachung des Gehens nach einer Operation;
- Übertragung einer Operation an einen (noch) nicht ausreichend qualifizierten bzw. erfahrenen Arzt;
- Durchführung eines medizinische nicht notwendigen Eingriffs,
- falsche Lagerung des Patienten nach der Operation.
Zu diesen typischen Behandlungsfehlern kommen Fehler bei der Bedienung und Kontrolle von medizinisch technischen Geräten als auch Organisationsmängel, die zu Schäden beim Patienten führen können und u.U. Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Behandlungsfehlern beträgt bei Schadenersatzansprüchen (materielle Ansprüche), wie Verdienstausfall, 30 Jahre. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes 3 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Schadenersatzansprüchen (immaterielle Ansprüche) erst dann, wenn der Behandlungsfehler und sein Verursacher dem geschädigten Patienten bekannt wurde.
Wir beraten Sie im Falle von vermeintlichen Behandlungsfehlern und prüfen, ob eine Haftung des Arztes und damit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche Ihrerseits bestehen. Da Sie verpflichtet sind, dem Arzt Behandlungsfehler nachzuweisen, ist es ratsam, bei dieser für Sie schwierigen Aufgaben, kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das sollten Sie spätestens dann tun, wenn Sie eine Klage erwägen.