HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Arzt und Gesundheit >> Arzt und Patient
Aufklärungsmängel

Aufklärungspflicht des Arztes
Als Patient haben Sie Anspruch auf sorgfältige Information, auf qualifizierte Behandlung und Versorgung, auf das individuelle Wahlrecht des Arztes und nicht zuletzt auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld im Falle eines Behandlungsfehlers.
Jeder medizinische Eingriff ist mit einem Behandlungsrisiko verbunden über das Sie als Patient aufgeklärt werden müssen. Doch mangelhafte oder unzureichende ärztliche Aufklärung führt neben den so genannten Kunstfehlern (Behandlungsfehler) immer häufiger zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen betroffener Patienten.
Der Arzt muss Sie als Patient vor einem medizinischen Eingriff stets so aufklären, dass die von der Rechtsprechung als „maßgeblich“ entwickelten Grundsätze eingehalten werden. Denn erst dann, wenn Sie das Wesen, die Tragweite und Bedeutung der ärztlichen Maßnahme verstanden haben, ist Ihre Einwilligung rechtmäßig. Eine Heilbehandlung ohne angemessene Aufklärung ist eine rechtswidrige Eigenmächtigkeit des Arztes, die den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.
Der Arzt ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, Sie vor der Diagnostik, Therapie, Medikation, Operation etc. ausreichend und verständlich aufzuklären.

 

Aufklärungszweck
Die Aufklärung durch den Arzt vor der einer Behandlung hat nicht den Zweck, den Arzt vor einer Haftung für fehlerhaftes ärztliches Handeln zu befreien. Sie dient dazu, Ihnen als Patient die Risiken der Operation zu verdeutlichen und Sie in die Lage zu versetzen, sich bewusst für oder gegen die Operation mit den ihr anhaftenden möglichen typischen Risiken zu entscheiden.

 

  • Aufklärungsumfang
    Der Umfang der ärztlichen Aufklärung wird wesentlich bestimmt durch die Rechtsprechung im Einzelfall. Nachdem in der Vergangenheit auch über solche Risiken aufzuklären war, die im Wahrscheinlichkeitsbereich von bis zu 1/4000 lagen, werden von den Gerichten mittlerweile eigentlich nur solche Risiken für aufklärungspflichtig gehalten, die nicht unwahrscheinlich möglich und ärztlich kaum beherrschbar sind.
    Eine Aufklärungspflicht für außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folgen, wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Doch es gibt Fälle, bei denen eine fehlerhafte Aufklärung sogar dann noch angenommen wurde, wenn das Risiko bei 1 zu 15,5 Millionen lag. Insofern müssen in jedem einzelnen Fall die Gegebenheiten genau geprüft und die Chancen für Ersatzansprüche wohl abgewogen werden.
    Grundsätzlich sollte der Arzt Sie
  • über Ihren momentanen Gesundheitszustand informieren,
  • Ihnen sagen, wer Sie behandelt,
  • Sie gewissenhaft darüber informieren, wozu Sie Ihre Einwilligung bei der Behandlung geben,
  • Sie über die Behandlungsrisiken informieren,
  • Ihnen Auskunft über die Erfolgsaussichten der Behandlung geben,
  • Sie über den Grund und die Dringlichkeit der Behandlung aufklären,
  • Ihnen alternative Behandlungen benennen
  • und Sie schließlich auch über die Kosten, die mit der Behandlung verbunden sind, informieren.

 

Aufklärungszeitpunkt
Die Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs muss so frühzeitig zu erfolgen, dass Sie sich in Ruhe entscheiden können, ob Sie sich dem Operationsrisiko, das immer besteht, stellen wollen.
Unzumutbar ist es, wenn Ihnen der Aufklärungsbogen auf dem Weg in den OP-Saal zur Unterschrift vorgelegt wird. Auch die Aufklärung am Vorabend der Operation ist im Allgemeinen als zu kurzfristig anzusehen. Anders, wenn bereits vorher der behandelnden Arzt mit Ihnen über die Operation und die Risiken gesprochen hat und nur der Aufklärungsbogen nicht ausgefüllt wurde.

 

Arzt-Patienten-Gespräch
Die Aufklärung geschieht in einem Arzt-Patienten-Gespräch. Die üblichen Formblätter ersetzen dieses Aufklärungsgespräch nicht; sie dienen lediglich der Vorbereitung auf das Gespräch. Auch darf der Arzt das Aufklärungsgespräch nicht an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren, da es zu seiner persönliche Verpflichtung gehört, Sie als seinen Patienten aufzuklären.
Eindeutig unzureichend ist es, wenn Ihnen der Aufklärungsbogen mit der Aufforderung überreicht wird, ihn zu lesen, zu unterschreiben und wieder abzugeben. Die Aufklärung muss stets mündlich zu erfolgen und ist von einem qualifizierten Arzt vorzunehmen.

 

Konfliktfall
Im Konfliktfall ist die Frage zu klären, ob Sie über das spezifische Risiko aufgeklärt wurden und ob diese Aufklärung in einer für Sie verständlichen Form umfassend, rechtzeitig und zweifelsfrei erfolgt ist. Die Aufklärung hat alle unbeeinflussbaren, unvermeidbaren und typischen Behandlungsfolgen zu beinhalten. Hierzu gehören Schmerzen, Dauer des stationären Aufenthalts, Gefahren, therapeutische Alternativen, die Folgen einer Nichtbehandlung, Wohlbefinden etc.
Grundsätzlich müssen Sie auch bei einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts aufgeklärt werden, wenn das sich verwirklichende Risiko eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Lebensführung für Sie mit sich bringt.

Aufklärung fremdsprachiger Patienten
Bei ausländischen Patienten ergeben sich besondere Pflichten für den behandelnden Arzt. Er muss sich in jedem Fall vergewissern, dass seine Aufklärung auch von dem fremdsprachigen Patienten verstanden wird. Sofern keine sprachkundige Person zur Verfügung steht, hat er im Zweifel einen Dolmetscher hinzuzuziehen, um letztlich die Gefahr von Missverständnissen auszuschließen. Im Konfliktfall ist der Arzt beweispflichtig, dass der Patient nicht nur ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, sondern die Aufklärung tatsächlich auch verstanden hat.


>> mehr zum Thema Arzt und Patient
18. Mai 2012 - 22:28
Diese Seite weiterempfehlen

mehr Artikel zum Thema
Meldungen zum Thema:
Berliner Team-Staffel-Lauf 2011: Gansel Rechtsanwälte wieder schnellste Anwälte Berlins
27.6.2011

Gansel Rechtsanwälte – 2010 erneut Berlins schnellste Anwälte
13.6.2010

Gansel Rechtsanwälte – Auch 2009 Berlins schnellste Anwälte
15.6.2009

>> mehr Meldungen
Servicebereich:
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht