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Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Kündigungsschutz

Wann sind Kündigungen möglich?
Haben Sie mit Ihrem Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen, können Sie diesen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Vermieter hingegen benötigt dafür einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Grundlose Kündigungen des Vermieters sind unzulässig. Ihr Vermieter kann Ihnen nur bei schweren Verstößen Ihrerseits gegen den Mietvertrag – wie Nichtzahlung der Miete oder wiederholt unpünktliche Mietzahlungen – kündigen. Und dann u.U. gleich fristlos. Sind Sie ein vertragstreuer Mieter, dann kann Ihnen Ihr Vermieter nur in Ausnahmefällen kündigen. Dafür muss er grundsätzlich ein so genanntes berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses geltend machen:

  • Eigenbedarf des Vermieters. Die Wohnung wird für ihn, einen seiner Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt.
  • Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Diese Situation liegt vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile erleidet. 

 

Wann sind Kündigungen ausgeschlossen?

Stets ausgeschlossen sind Kündigungen

  • willkürlichen Charakters,
  • um einen unliebsamen Mieter „zu strafen“,
  • weil die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll oder
  • zum Zweck der Mieterhöhung (Änderungskündigung).

Liegt ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vor, darf der Vermieter nur unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen das Mietverhältnis beenden.
Möchte der neue Eigentümer einer in eine Eigentumswohnung umgewandelten Wohnung kündigen, gilt zusätzlich eine Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Außerdem haben die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit, durch Verordnung Gemeinden zu bestimmen, in denen die Kündigungssperrfrist 10 Jahre beträgt (Berliner Regelung).

Ziehen Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, darf der Vermieter Sie nicht selbst räumen, sondern er muss vor Gericht auf Räumung klagen. Dann wird die Vermieterkündigung unter Berücksichtigung Ihrer Rechte als Mieter auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Riskieren Sie nichts. Wir beraten und vertreten Sie in diesem Fall.

 

Sozialklausel
Ihr wichtigstes Recht als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel. Danach können Sie auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung wohnen bleiben, wenn Sie sich auf Härtegründe berufen können, die schwerer wiegen als das Kündigungsinteresse Ihres Vermieters. Anerkannt werden z.B. folgende Härtegründe:

  • hohes Alter
  • Gebrechlichkeit
  • Schwerbehinderung
  • geringes Einkommen
  • Kinderreichtum
  • vom Mieter geleistete besondere Aufwendungen

Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Wohnraumvermietung
6. Februar 2012 - 00:07
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