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Specials >> Führungskräfte
Nebentätigkeit und Geschenke

Nebentätigkeit
Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit, die Wettbewerb bedeutet, auch ohne besondere Vereinbarung verboten, wenn sie vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigt worden ist. Ausnahme: Der Arbeitgeber wusste bei Ihrer Anstellung bei einem Konkurrenzgeschäft und hat nicht ausdrücklich eine Beendigung dieser Tätigkeit von Ihnen verlangt. Dann gilt seine Einwilligung als erteilt.
Ein völliges Verbot von Nebentätigkeiten ist grundgesetzwidrig (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht auf freie Berufsausübung). Sollte Ihr Vertrag eine Klausel beinhalten, die jede nichtgenehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten für Sie untersagt sind, an denen Ihr Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.
Nicht selten führen Auseinandersetzungen über Nebentätigkeiten zu außerordentlichen Kündigungen. Seien Sie deshalb bei Aufnahme einer Nebentätigkeit vorsichtig und konsultieren Sie sicherheitshalber unsere Arbeitsrechtsexpertin.


Geschenke
Vorsicht auch bei der Annahme von Geschenken, denn Sie können damit sehr schnell den Straftatbestand der passiven Bestechung erfüllen. Denn nicht nur so genannte Amtsträger wie Beamte oder sonstige im öffentlichen Dienst tätige Personen sind diesem Risiko ausgesetzt. Amtsträger sind z.B. auch Angestellte eines Unternehmens, die für eine Behörde oder eine „sonstige Stelle“ Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Schmiergelder müssen Sie selbstverständlich ablehnen und sicherheitshalber auch Ihren Arbeitgeber über ein solches „Angebot“ informieren. Kleinere, im Geschäftsleben übliche Geschenke, die oft zu besonderen Anlässen überreicht werden, sind natürlich unschädlich.
Haben Sie Schmiergelder angenommen, stellt dies eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu Ihrem Arbeitgeber dar. Die Folge kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung oder auch eine fristlose Entlassung sein.
Sollten Sie mit einer solchen Situation konfrontiert werden, ist unbedingt anwaltlicher Beistand anzuraten. Wir können oft allein schon deshalb helfen, da eine fehlerhafte Abgrenzung zwischen zulässigem Geschenken und einer Bestechung vorgenommen wurde bzw. seitens des Arbeitgebers überzogen auf eine solche Vertrauensstörung reagiert wurde. Selbst wenn keine Zusammenarbeit nach einem solchen Vorfall mehr möglich erscheint, geht es um Ihr Zeugnis, Ihre Abfindung – letztlich um Ihre berufliche Zukunft.

 


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18. Mai 2012 - 22:27
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