Allein auf Grund eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses haben Sie keinen zwingenden Anspruch auf einen Dienstwagen. Sollten Sie über keinen Dienstwagen verfügen, da Sie aus betrieblichen Gründen nur gelegentlich auf ein Fahrzeug angewiesen sind und Sie deshalb Ihr eigenes Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken nutzen, dann empfiehlt sich allein schon aus Haftungsgründen der Abschluss einer besonderen Vereinbarung über Dienstfahrten mit Ihrem Privat-Pkw.
Besteht keine solche Vereinbarung, dann kann Ihr Arbeitsgeber auch nicht den Einsatz Ihres Fahrzeuges aus dienstlichen Gründen verlangen.
Häufig sieht aber der Anstellungsvertrag die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens zur alleinigen Benutzung vor. Meist wird das mit der Vereinbarung verbunden, dass das Fahrzeug auch privat genutzt werden kann. Diese private Pkw-Nutzung kann als Teil der Vergütung angesehen werden.
Kommt es zu einem Schaden am Dienstfahrzeug durch einen Unfall und Sie haben diesen nicht grob fahrlässig verursacht, dann ist der Schaden in aller Regel zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu teilen. Dabei sind jedoch die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeit und Zumutbarkeit im innerbetrieblichen Schadensausgleich gegeneinander abzuwägen.
Nutzen Sie einen von Ihrem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Pkw, dann ist darin ein so genannter geldwerter Vorteil zu sehen. Dieser gehört zum steuerpflichtigen Arbeitseinkommen verbunden mit einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung.