Vergütung
Typisch sind beim Anstellungsvertrag folgende zwei Modelle:
Neben der Vergütung durch ein Festgehalt wird die Zahlung eines 13. Gehaltes sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld vereinbart.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Gesamtvergütung auf ein Festgehalt, eine Umsatzprovision sowie eine Erfolgsbeteiligung aufzuteilen.
Hinsichtlich der Abgeltung von Überstunden wird zumeist festgelegt, dass dies pauschal durch das Gehalt erfolgt. Oft werden die beiden Vergütungsvarianten auch modifiziert miteinander kombiniert. Sollte Ihr Vertrag eine Vereinbarung enthalten, nach der die Provision oder die Erfolgsbeteiligung nicht gezahlt werden soll, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht über das volle Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr bestand, ist diese anfechtbar. Enthält Ihr Vertrag keine Aussagen über Gehaltsanpassungen, dann muss Ihnen aus Gründen der Gleichbehandlung auch als Führungskraft bei allgemeinen Lohnerhöhungen ein Gehaltszuwachs zugestanden werden.
Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz sieht einen jährlichen Mindesturlaub – auch für Führungskräfte – von 24 Werktagen vor. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht im Kalenderjahr – bei Vorliegen entsprechender Gründe spätestens bis zum 31.3. des folgenden Jahres – gewährt und genommen wird. Erkrankungen während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn sie durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Sie haben erst dann einen Anspruch auf Urlaub, wenn er vom Arbeitgeber genehmigt ist. Obwohl der Arbeitgeber Ihren Urlaub im Rahmen seines Direktionsrechts erteilt, muss die Genehmigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei müssen Ihre Wünsche berücksichtigt werden, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder aber auch sozial gewichtigere Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Priorität haben.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes gewähren, obwohl es möglich gewesen wäre, dann haben Sie einen Schadensersatzanspruch.
Wir beraten Sie bei Bedarf dazu.