Wer den rechtlichen Besonderheiten für Führungskräfte unterfällt
Nicht nur in der Firmenhierarchie nehmen Führungskräfte eine besondere Stellung ein. Auch im Arbeitsrecht kommt ihnen ein Sonderstatus gegenüber anderen Arbeitnehmern zu. Die Kenntnis um die eigenen arbeitsrechtlichen Besonderheiten ist unabdingbar, da für einen Teil der Führungskräfte (leitende Angestellte) viele Schutzregelungen keine Anwendung finden und ein Ausgleich im Arbeitsvertrag ausgehandelt werden muss.
Arbeitsrechtliche Regelungen für leitende Angestellte finden sich im Arbeitszeitgesetz, im Kündigungsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Letzteres enthält im Übrigen auch eine Definition des leitenden Angestellten: Danach sind leitende Angestellte all jene Mitarbeiter eines Unternehmens, die die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern haben oder die Prokura besitzen. Und schließlich zählt nach dem Betriebsverfassungsgesetz zum Kreis der leitenden Angestellten außerdem derjenige, der regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind.
Unabhängig von der Ausgestaltung im Arbeitsvertrag kann allein die Position, die Sie bekleiden, oder der Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses Sie zu einem leitenden Angestellten qualifizieren. Im Konfliktfall können Sie sich dann nicht auf wichtige Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen. Sollten Sie daher Zweifel an Ihrem arbeitsrechtlichen Status haben, empfiehlt sich unbedingt eine Prüfung des Vertrags, sowie eine Beratung, welche Konsequenzen dies für Sie hat und welche Gestaltungs- und Reaktionsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.
Prokura und Handlungsvollmacht
Ist Ihnen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt worden, führt diese Verantwortung zwangsläufig zu einem höheren Haftungsrisiko. Um dieses für Sie kalkulierbar zu machen, sollte im Anstellungsvertrag genau festgeschrieben werden, ob eine Generallvollmacht erteilt wird oder sich die Vollmacht lediglich auf bestimmte Geschäfte erstreckt. Sowohl die Prokura als auch die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerrufbar. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber die Prokura vertragswidrig verweigern, können Sie nicht verlangen, dass Ihnen diese erteilt wird. Allerdings haben Sie dann Anspruch auf den Ersatz etwaiger Einbußen, die Sie durch den vertragswidrigen Entzug der Prokura haben.
Gesetzliche Besonderheiten
Als leitender Angestellter können Sie sich im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur bedingt auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen. Der Arbeitgeber kann gem. § 14 II KSchG jederzeit den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen, ohne diesen begründen zu müssen. Was Ihnen bleibt, ist gegebenenfalls die Zubilligung einer Kündigungsentschädigung.
Auch die arbeitrechtlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Arbeitszeit finden auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Für Sie gibt es keine „einklagbare“ Höchstarbeitszeit. Sie können üblicherweise auch keine Vergütung von Überstunden beanspruchen. Eine entsprechende Kompensation muss daher schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart werden.
Bei Einstellungen oder personellen Veränderungen leitender Angestellter ist der Betriebsrat lediglich zu informieren. Eine Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung wie bei anderen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich. Um die Rechte leitender Angestellter zu stärken, bestimmt das Gesetz, dass in Firmen mit mindestens 10 leitenden Angestellten ein Sprecherausschuss gebildet wird.