Gütliche Einigung
Bei einer misslungenen Schönheitsoperation sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen und eine gütliche Einigung anstreben. Am Ende geht es darum, dass er Ihnen ein akzeptables Angebot für einen Ausgleich des erlittenen Schadens macht. Je besser Sie sich auf dieses Gespräch vorbereiten, um so größer sind die Chancen einer gütlichen Einigung.
Beweissicherung
Bereits für das Einigungsgespräch, erst recht für den Fall seines Scheiterns und letztlich für eine gerichtliche Auseinandersetzung sollten Sie sich um Folgendes kümmern:
1. Beweise sammeln (das Ergebnis der Schönheitsoperation mit Datum fotografieren) und sichern
2. Erstellen eines Gedächtnisprotokolls mit Angaben zum Ablauf, Ort und Zeit der Behandlung.
3. Zeugen sichern (z.B. Familienangehörige, Bettnachbarn im Krankenhaus etc.).
4. Konsultation und „Begutachtung“ durch einen Arzt Ihres Vertrauens.
Im Arzthaftungsprozess spielt die Beweislastverteilung eine außerordentliche Rolle. Sie müssen als Patient den Nachweis führen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, der Arzt diesen Fehler zumindest fahrlässig verursacht hat, dieser Fehler bei Ihnen zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat und diese Rechtsgutsverletzung auch ursächlich für Ihren Körperschaden ist. Diesen Beweis können Sie mit Hilfe eines medizinischen Gutachters führen.
Wir kümmern uns in Ihrem Fall um das notwendige Sachverständigengutachten.
Anwaltliche Beratung und Vertretung
Sind Sie der Meinung, dass in Ihrem Fall die Schönheitsoperation durch Fehler des Arztes misslungen ist, dann sollten Sie sich von unserem Spezialisten für Arzthaftungsrecht, Rechtsanwalt Malchow, beraten lassen. Er ermittelt mit Ihnen den Krankheitsverlauf und bewertet ihn juristisch. Auf Grund seiner Erfahrungen kann er Ihnen in aller Regel bereits im ersten Beratungsgespräch – spätestens nach Einsicht in die Krankenunterlagen, die wir vom Schönheitschirurgen anfordern – Auskunft darüber geben, ob Ihr Fall Aussicht auf Erfolg hat bzw. welche Chancen Sie haben, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erlangen.
Einigung mit der Haftpflichtversicherung
Wir streben nach einer umfassenden Beweiswürdigung im Interesse unserer Mandaten zunächst eine gütliche Einigung mit dem Schönheitschirurgen und dessen Haftpflichtversicherung an. Wir beraten mit Ihnen, ob wir hierfür die Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer einschalten. Der Vorteil eines Verfahren vor der Schlichtungsstelle besteht darin, dass es kostenlos ist. In diesem Verfahren muss die Haftpflichtversicherung des Schönheitschirurgen das Gutachten bezahlen. Der Nachteil ist, dass die Erstellung des Gutachtens bis zu 18 Monaten dauern kann und sich zudem viele Ärzte weigern, sich in einem solchen Verfahren mit dem Patienten zu einigen. Außerdem kommt der Entscheidung der Schlichtungsstelle im Gegensatz zu einem Urteil keine Bindungswirkung zu. So ist am Ende weder der Arzt und dessen Haftpflichtversicherung noch der Patient an das Ergebnis gebunden.
Klage und Kosten
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, erheben wir Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Außerdem beraten wir Sie über die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige gegen den Arzt wegen fehlerhafter Behandlung oder unzureichender ärztlicher Aufklärung.
Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung
Die Kosten für die anwaltliche Beratung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche trägt Ihre Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.