Aufklärung, Zweitoperation, Schmerzensgeld, Schadenersatz

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Arzt und Gesundheit >> Schönheitsoperation
Ansprüche des Patienten

Aufklärungspflichten des Schönheitschirurgen
Der Schönheitschirurg muss Sie als Patienten umfassend über die Risiken der geplanten Schönheitsoperation – Narben, schlaffe Haut oder gar Operationsergebnisse, die neue teure Eingriffe verursachen – aufklären. Da für eine verschönernde Behandlung im Allgemeinen keine medizinische Notwendigkeit besteht, sind an den Inhalt und den Umfang der ärztlichen Aufklärung vor Schönheitsoperationen grundsätzlich besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Kommt es zum Konflikt darüber, ob der Chirurg Sie vorab umfassend über die zu erwartenden Ergebnisse sowie die Risiken der Operation aufgeklärt hat, muss der Arzt beweisen, dass er dies getan hat. Im Zweifel gilt dann nur das, was im Aufklärungsbogen steht und von Ihnen unterschrieben wurde.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass immer wieder die physischen und psychischen Auswirkungen einer Schönheitsoperation verharmlost werden. Zudem versäumen es viele Ärzte, auf alternative Behandlungs- bzw. Operationsmethoden aufmerksam zu machen und die entsprechenden Vorteile und Risiken der Eingriffe genau zu erläutern. Außerdem wird mit dem Patienten keineswegs immer das genaue Vorgehen bei der gewünschten Operation hinreichend besprochen, so dass nach großen Versprechungen des Arztes grenzenloses Vertrauen und auf Hoffnung gegründete Zuversicht den Ausschlag für die Operation geben.
So erleben wir häufig Mandanten, die nie in eine Schönheitsoperation eingewilligt hätten, wenn sie von ihrem Chirurgen von vornherein über die konkreten Risiken und möglichen Folgen umfassend informiert worden wären.

 

Korrigierende Zweitoperation
Selten gestehen Schönheitschirurgen eine misslungene Operation ein. Selbst wenn sie zu einer offensichtlichen Verunstaltung geführt hat, werden Betroffene häufig damit vertröstet, dass sich das gewünschte Ergebnis erst mit der Zeit einstellen werde. Doch die Mahnung zur Geduld hat Grenzen. Verlangen Patienten von Ihrem Schönheitschirurgen eine korrigierende Zweitoperation, ist nicht jeder Arzt bereit, die Kosten des Korrektureingriffs zu übernehmen. Sind die Betroffenen dann verständlicherweise nicht gewillt, den Korrektureingriff selbst zu bezahlen, erklärt häufig der Schönheitschirurg den Behandlungsvertrag für beendet. 

 

Schadenersatz und Schmerzensgeld
Misslingt die Schönheitsoperation und führen ggf. auch Korrekturversuche nicht zu dem gewünschten Ergebnis, dann stellt sich die Frage, welche Ansprüche Sie haben. Hier müssen Sie sich von Anfang an darüber im Klaren sein, dass nicht der Misserfolg der Operation als solcher Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründet, sondern nur ärztliche Behandlungsfehler oder unzureichende ärztliche Aufklärung, die dazu geführt haben.
Um das festzustellen bzw. Ihren Verdacht zu erhärten, sollten Sie zunächst einen Arzt Ihres Vertrauens konsultieren und im Zweifel auch einen zweiten Mediziner befragen.

Wir sind Ihnen sowohl dabei als auch bei der Klärung Ihrer Ansprüche behilflich.

 


 


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18. Mai 2012 - 22:21
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