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Familie und Partnerschaft >> Scheidung und Trennung
Unterhalt und Versorgungsausgleich

Trennungsunterhalt

Leben die Ehepartner getrennt, so kann der eine vom anderen den nach den Lebens- sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner angemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig von einem Verschulden eines Ehepartners an der Trennung. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner. Beiden soll letztlich die Hälfte des Familieneinkommens bleiben. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern sind dabei gesondert zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung.

 

Nachehelicher Unterhalt

In Ausnahmefällen kann nach Scheidung der Ehe Unterhalt begehrt werden. Der geschiedene Ehegatte muss nunmehr darlegen, dass er aufgrund von Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Außerdem sieht das Gesetz noch eine Lebensstandardgarantie vor, die dem weniger verdienenden Ehegatten auch nach der Scheidung eine Teilhabe am in der Ehe erwirtschafteten wirtschaftlichen Status gewährleistet. Der Anspruch auf Unterhalt des Ehegatten entfällt, sobald dieser mit einem neuen Partner in einer gefestigten Beziehung lebt.

 

Versorgungsausgleich

Zusammen mit dem Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Durch ihn soll eine gerechte Verteilung der Altersversorgung erzielt werden. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner gegeneinander aufgerechnet und die Summe der Anwartschaften hälftig geteilt. In der Regel muss daher ein Partner dem anderen einen Teil seiner Rente überlassen. Der Versorgungsausgleich kann von den Ehepartnern jedoch auch ausgeschlossen werden. Wir klären bei Bedarf mit Ihnen, welche Regelungen diesbezüglich in Ihrem beider Interesse vereinbart werden sollten.

 

Zum Versorgungsausgleich zählen folgende Altersvorsorgen:

  • berufständische Versorgung
  • Beamtenversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • private Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgung

Ansprechpartner:


Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Scheidung und Trennung
18. Mai 2012 - 22:21
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