HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Familie und Partnerschaft >> Scheidung und Trennung
Wohnung, Hausrat und Schulden

Wohnung

Grundsätzlich hat eine Scheidung keine Auswirkungen auf einen bestehenden Mietvertrag. Derjenige, der den Mietvertrag abgeschlossen hat, bleibt weiterhin Mieter und muss die Miete bezahlen – unabhängig davon, ob er in der Wohnung verbleibt oder nicht. Haben beide Ehepartner den Vertrag unterschrieben, dann sind sie Gesamtschuldner und müssen auch beide weiterhin die Miete bezahlen. Dabei obliegt es dem Vermieter, wen er zur Mietzahlung in Anspruch nimmt. Um sich vor ungerechtfertigten Mietforderung zu schützen, ist daher eine Prüfung des Mietvertrags und dessen Umschreibung erforderlich.

 

Hausrat

Beim Auszug aus der ehelichen Wohnung ist der Hausrat zu teilen, da sich spätere Forderungen des ausziehenden Ehegatten nur mit großem Aufwand an Zeit und Geld durchsetzen lassen. Als Hausrat sind alle Gegenstände anzusehen, die nach der ehelichen Lebensführung üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet werden. Nicht zum Hausrat gehören dagegen Gegenstände, die lediglich als Kapitalanlage angeschafft wurden und die allein dem persönlichen Gebrauch oder dem Beruf eines Ehegatten dienten. Wird daher der Pkw lediglich von einem Ehegatten für berufliche oder private Zwecke genutzt, gehört er nicht in den Hausrat.

 

Schulden

Für die Beantwortung der Frage, wer bei Eheleuten für die Schulden aufkommen muss, ist entscheidend, ob es sich um gemeinsame Schulden der Eheleute oder um Alleinschulden eines Ehegatten handelt. Gemeinsame Schulden bestehen, wenn sich beide Ehegatten gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Kaufen sie z.B. gemeinsam ein Auto, so haften sie beide gegenüber dem Verkäufer. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht. Er kann sowohl beide als auch den einen oder den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis hat jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Schulden zu tragen, sofern sich nichts anderes vereinbart worden ist. Wird nach der Scheidung das gemeinsam gekaufte Haus von einem Ehegatten allein bewohnt, so hat auch nur er die Schulden zu tragen. Gegenüber der Bank sind jedoch weiterhin beide Ehegatten verpflichtet, solange nicht ein Ehegatte aus dem Darlehensvertrag entlassen wird.Hat sich ein Ehepartner ein Auto allein gekauft, das nicht für die gemeinsame Lebensführung benötigt wird, so haftet er grundsätzlich alleine.


Ansprechpartner:


Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Scheidung und Trennung
18. Mai 2012 - 22:20
Diese Seite weiterempfehlen

mehr Artikel zum Thema
Meldungen zum Thema:
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleich von Zuwendungen bei Trennung
19.12.2011

Scheidung: Was wird aus der Ehewohnung?
11.11.2010

Prüfung der Unterhaltsverpflichtung/des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehepartner während der Ehe (Trennungsunterhalt)
4.10.2010

>> mehr Meldungen