Das Zerrüttungsprinzip
Wichtigste Voraussetzung für die Ehescheidung ist die Feststellung des Gerichts, dass die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und auch zukünftig nicht wieder hergestellt werden wird. Die Frage der Schuld spielt keine Rolle. Zum Nachweis der Zerrüttung ihrer Ehe müssen die Ehepartner darlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr getrennt von einander leben.
Die schnelle Scheidung
Haben die Ehepartner bereits ein Jahr getrennt gelebt, sich zudem über die Ehewohnung, den Hausrat, das Sorgerecht, den Ehegatten- und den Kindesunterhaltunterhalt verständigt und stimmt der andere Ehepartner der Scheidung zu, kann der Antrag auf Ehescheidung unverzüglich gestellt werden. Bei einer solchen einverständlichen Scheidung muss nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Die Familiengericht prüfen jedoch genau, ob das Trennungsjahr eingehalten wurde und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Wir beraten Sie über die speziellen Anforderungen der Berliner und Brandenburger Scheidungsgerichte im Zusammenhang mit dem obligatorischen Trennungsjahr und erörtern die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir prüfen auch die Aussichten einer sofortigen Härtescheidung im Einzelfall.
Die streitige Scheidung
Bei einer nicht einverständlichen Scheidung wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennungszeit vermutet. Wehr sich bei einer Trennungsdauer zwischen ein und drei Jahren der Ehepartner gegen die Scheidung, muss dem Familiengericht das Scheitern der Ehe im Einzelnen nachgewiesen werden. Indizien für die Zerrüttung sind z.B. die unumstößliche Absicht eines Partners die Scheidung einzureichen, die fehlende Kommunikation zwischen den Eheleuten oder die ernsthafte und dauerhafte Bindung an einen neuen Partner.
Das Verfahren
Das Scheidungsverfahren wird vor dem Familiengericht durchgeführt in dessen Bezirk die Ehepartner gewöhnlich ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten oder aber ein Ehepartner mit einem minderjährigen Kind lebt. Für die Stellung des Scheidungsantrags besteht Anwaltszwang. Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung lediglich zu, benötigt er keinen Anwalt. Es empfiehlt sich aber auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt zumindest außergerichtlich zu konsultieren.
Die Kosten
Bei einer einvernehmlichen Scheidung hat derjenige Ehepartner die Kosten des Anwalts zu tragen, der ihn beauftragt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vorab mit dem anderen Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung über die Teilung der anwaltlichen Kosten zu schließen. Die Gerichtskosten werden geteilt. Die Kosten anwaltlicher Beratung im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens übernimmt in vielen Fällen die Rechtschutzversicherung. Wir klären die Deckung für Sie direkt.