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Familie und Partnerschaft >> Kinder und Unterhalt
Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wer darf bei Trennung der Ehepartner das gemeinsame Kind mitnehmen?

Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der andere Elternteil einverstanden ist. Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen. Dann kann dieser zwar beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen, wird aber meist daran scheitern, wenn er keinen triftigen Grund dafür angeben kann, dem sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind oder gar das Sorgerecht zu entziehen.
Komplizierter ist die Rechtslage bei Eltern, die beide sorgeberechtigt sind und sich nicht einigen. Nimmt in diesem Fall ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit, kann der übergangene Teil bei Gericht einen Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit auf Rückführung des Kindes in seinen Haushalt stellen.

 

Gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung hat das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Besteht akute Gefahr für Leib und Leben des Kindes bzw. des Auszugswilligen, sollte ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden, in dem dies ausgeführt wird.
Die Entscheidung des Familiengerichts orientiert sich allein am Kindeswohl. Das Gericht prüft, bei wem das Kind am besten aufgehoben und in seiner Entwicklung ungestört ist. Dafür sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

 

Checkliste für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • Zu wem hatte das Kind bisher die engere Bindung?
  • Wer hat sich bisher hauptsächlich um das Kind gekümmert, es zur Schule gebracht und abgeholt, es bei Arztbesuchen begleitet?
  • Wer nahm bisher an den Elternversammlungen in der Schule oder in der Kindertagesstätte teil?
  • Wer hat bisher den Kontakt zur Tagesmutter gehalten?
  • Wird das Kind durch den Umzug zu einem Elternteil aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen (Schulwechsel)?
  • Ist die Integration in die neue Umgebung bereits gelungen?
  • Falls das Kind in Ihren Haushalt zurückkehrt: Sind Sie beruflich und familiär in der Lage, eine Betreuung des Kindes rundum sicher zu stellen?

 

Stellungnahme des Jugendamtes

Das Familiengericht holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. Für diese Stellungnahme lädt das Jugendamt die Eltern zu einem Gespräch. Dieser Termin sollte nicht nur unbedingt wahrgenommen werden, sondern auch gut vorbereitet sein. Empfehlenswert ist es, sich vorher darüber Notizen zu machen, was unbedingt zur Sprache gebracht werden muss. Es sollten von dem antragstellenden Elternteil alle Fakten vorgetragen werden, die für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht an ihn sprechen.

 

Was ein Anwalt für Sie tun kann

Frau Rechtsanwältin Erdmann-Leichsenring, Fachanwältin für Familienrecht, dazu: Ihr Anwalt vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren und stellt alle erforderlichen Anträge. Dazu gehört auch Ihre Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Jugendamt. Bei Bedarf kümmert er sich um weitere Stellungnahmen und psychologische Gutachten zur Entwicklung Ihres Kindes, die Ihren Antrag unterstützen.


Ansprechpartner:


Andrea Erdmann-Leichsenring
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: erdmann@gansel-rechtsanwaelte.de


Ines Felber
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Kinder und Unterhalt
11. März 2010 - 00:17
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